Rz. 156

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern[120] folgt aus der Vorschrift des § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Hieraus folgt: Eine Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern und Schwiegerkindern gibt es nicht!

 

Rz. 157

Seit der Reform des Kindschaftsrechts vom 1.7.1998 werden eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt, sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich.

 

Rz. 158

Der Kindesunterhalt unterscheidet sich sowohl hinsichtlich der prozessualen Geltendmachung als auch materiell-rechtlich vom Ehegattenunterhalt.

 

Rz. 159

Im Ehegattenunterhaltsrecht wird zwischen verschiedenen Zeiträumen differenziert (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt). Beide Ansprüche sind nicht identisch. Im Kindesunterhaltsrecht gibt es diese Differenzierung nicht, was zweierlei zur Folge hat: Zum einen muss der Kindesunterhalt nicht zweimal geltend gemacht werden, denn der während der Trennungszeit erwirkte Titel ist auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens vollstreckbar. Zum anderen gilt der Unterhaltstitel auch dann weiter, wenn das Kind volljährig wird.

 

Rz. 160

Beim Kindesunterhalt ist zu unterscheiden, ob das Kind minderjährig oder volljährig und unverheiratet, aber unter 21 Jahre alt ist, bei den Eltern oder einem Elternteil lebt und eine Ausbildung absolviert oder ob es volljährig ist und die anderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf die Unterschiede wird im Folgenden jeweils hingewiesen.

 

Rz. 161

Beide Elternteile sind dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Leben die Eltern voneinander getrennt, so erbringt der das minderjährige Kind betreuende Elternteil seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung, wohingegen der andere Elternteil barunterhaltspflichtig wird.

[120] Und umgekehrt: Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

a) Bedarf des Kindes, § 1610 Abs. 2 BGB

 

Rz. 162

Das Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, der seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf deckt. Bei einer der Erziehung bedürftigen Person werden auch die Kosten der Erziehung geschuldet (§ 1610 Abs. 2 BGB):

 

Rz. 163

 
Minderjähriges Kind

Kind, das

volljährig ist,
unter 21 Jahre alt ist,
unverheiratet ist,
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt
und eine allgemeine Schulausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
Volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfüllt

Da minderjährige Kinder noch keine eigene Lebensstellung erwirtschaftet haben, richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung der Eltern. Zu dem Bedarf des Kindes zählen Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Urlaub, Freizeitgestaltung u.a.

Kindergartenkosten, stellen Mehrbedarf des Kindes dar, den die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu tragen haben.[121]

Der Unterhaltsbedarf wird im Unterhaltsverfahren bei normalen Einkommensverhältnissen der Eltern nicht konkret ermittelt, sondern es wird auf die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte[122] zurückgegriffen, die den Unterhaltsbedarf anhand des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen und des Alters des Kindes festlegen. Das Einkommen des betreuenden Elternteils wird grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil Bar- und Naturalunterhalt gleichwertig den Bedarf des Kindes befriedigen (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, bemisst sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 735 EUR.[123] Dies kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Da das volljährige Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, gilt die Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts nicht. Beide Elternteile haften anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (auch wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, in diesem Fall verringert sich der geschuldete Unterhalt dieses Elternteils entsprechend dem Wert dieser Leistung).[124]

Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 735 EUR.[125] Dies kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Da das volljährige Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, gilt die Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts nicht. Beide Elternteile haften anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
[122] Düsseldorfer Tabelle, im Internet zu finden unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.
[123] Anm. 7 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.
[124] OLG Hamm FamRZ 1996, 303.
[125] Anm. 7 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.

aa) Elementarunterhalt

 

Rz. 164

Der Elementarunterhalt wird pauschaliert oder (bei sehr guten Einkommensverhältnissen konkret) anhand des Alters des Kindes und des Einkommens des Verpflichteten ermittelt (s. Rdn 163 in der Tabelle). Die Düsseldorfer Tabelle geht dav...

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