Rz. 162

Das Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, der seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf deckt. Bei einer der Erziehung bedürftigen Person werden auch die Kosten der Erziehung geschuldet (§ 1610 Abs. 2 BGB):

 

Rz. 163

 
Minderjähriges Kind

Kind, das

volljährig ist,
unter 21 Jahre alt ist,
unverheiratet ist,
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt
und eine allgemeine Schulausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
Volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfüllt

Da minderjährige Kinder noch keine eigene Lebensstellung erwirtschaftet haben, richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung der Eltern. Zu dem Bedarf des Kindes zählen Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Urlaub, Freizeitgestaltung u.a.

Kindergartenkosten, stellen Mehrbedarf des Kindes dar, den die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu tragen haben.[121]

Der Unterhaltsbedarf wird im Unterhaltsverfahren bei normalen Einkommensverhältnissen der Eltern nicht konkret ermittelt, sondern es wird auf die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte[122] zurückgegriffen, die den Unterhaltsbedarf anhand des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen und des Alters des Kindes festlegen. Das Einkommen des betreuenden Elternteils wird grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil Bar- und Naturalunterhalt gleichwertig den Bedarf des Kindes befriedigen (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, bemisst sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 735 EUR.[123] Dies kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Da das volljährige Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, gilt die Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts nicht. Beide Elternteile haften anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (auch wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, in diesem Fall verringert sich der geschuldete Unterhalt dieses Elternteils entsprechend dem Wert dieser Leistung).[124]

Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 735 EUR.[125] Dies kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Da das volljährige Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, gilt die Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts nicht. Beide Elternteile haften anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
[122] Düsseldorfer Tabelle, im Internet zu finden unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.
[123] Anm. 7 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.
[124] OLG Hamm FamRZ 1996, 303.
[125] Anm. 7 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.

aa) Elementarunterhalt

 

Rz. 164

Der Elementarunterhalt wird pauschaliert oder (bei sehr guten Einkommensverhältnissen konkret) anhand des Alters des Kindes und des Einkommens des Verpflichteten ermittelt (s. Rdn 163 in der Tabelle). Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Weicht die tatsächliche Zahl der Unterhaltsverpflichteten davon ab, so ist eine Höhergruppierung bzw. Herunterstufung in die nächste Stufe vorzunehmen.[126]

 

Rz. 165

Wird der Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet, so ist darauf zu achten, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Dieser gewährleistet eine Angemessenheitskontrolle dahin gehend, dass dem Unterhaltsschuldner derjenige Betrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen steht, verbleibt. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, dann ist für den Kindesunterhalt der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, bis der Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird.[127]

 

Rz. 166

Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern überdurchschnittlich (unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen übersteigt 5.500 EUR), so richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einzelfall. In diesen Fällen ist der Bedarf konkret darzulegen.[128]

 

Rz. 167

 

Hinweis

In diesen Fällen muss substantiiert dargelegt werden, welche Aufwendungen für das Kind nachweisbar getätigt werden (z.B. Urlaub, Nachhilfe, psychologische Betreuung, Auslandsaufenthalte, hochpreisige Freizeitaktivitäten, Partybesuche, Handykosten, Friseur, Kleidung).

 

Rz. 168

Vom Elementarunterhalt nicht umfasst sind die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, für die der Unterhaltsverpflichtete zusätzlich aufzukommen hat.[129]

[126] Anm. 1 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle, OLG Düsseldorf FamRZ 17, 113 ff.
[127] Anm. 6 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.
[129] Anm. 9 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.

bb) Mehrbedarf

 

Rz. 169

Hat das Kind regelmäßig erhöhte Kosten, die nicht durch den Barunterhalt abgedeckt werden, so kann es diesen Mehrbedarf geltend machen. Für den ...

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