Rz. 18

Gegen den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann der Bevollmächtigte ggf. einwenden, dass der Vollmachtgeber hierauf nachträglich verzichtet hat. Der Verzicht (Erlass) kann insoweit ausdrücklich oder auch konkludent erfolgt sein.[40]

 

Rz. 19

Weiterhin kann der Bevollmächtigte im Einzelfall einwenden, dass die Geltendmachung der Ansprüche nach § 666 BGB gegen Treu und Glauben verstoße. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB kann anzunehmen sein, wenn der Vollmachtgeber über einen längeren Zeitraum weder Auskunft noch Rechnungslegung verlangt hat. Diese unterlassene Geltendmachung muss sich auch der Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers dann zurechnen lassen.[41] Der Bevollmächtigte kann sich in diesen Fällen auf ein schützenswertes Vertrauen berufen, er habe sich nicht darauf einrichten müssen, später detailliert Auskünfte zu erteilen und Rechnung zu legen.[42]

Der Einwand nach § 242 BGB setzt freilich voraus, dass sich der Schuldner selbst rechtstreu verhalten hat. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben kann der Bevollmächtigte daher nicht einwenden, wenn sich (nachträglich) herausstellt, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsführung berechtigt sind.[43] Der Bevollmächtigte kann sich dann auch im Falle "jahrelangen Zuwartens" des Vollmachtgebers nicht darauf berufen, darauf vertraut zu haben, dass der Vollmachtgeber seine Ansprüche nicht mehr geltend macht.[44]

[40] OLG München, Schlussurteil v. 20.6.2012 – 3 U 114/12, BeckRS 2012, 14122; OLG Hamm, Beschl. v. 25.4.2012 – 5 U 20/12, BeckRS 2012, 18422.
[41] Horn/Schabel, NJW 2012, 3473, 3475 (4 b).
[43] Vgl. Horn/Schabel, NJW 2012, 3473, 3475 (4 c).
[44] Siehe hierzu etwa OLG Hamm ZEV 2008, 600, 601: Nach Abzug von Pflege- und Mietkosten waren in sechseinhalb Jahren 130.000 EUR, monatlich also ca. 1.600 EUR abgehoben worden. Das OLG Hamm meinte, es sei nicht plausibel, dass der Vollmachtgeber nach Abzug der Fixkosten weitere Ausgaben in einem solchen Umfang gehabt haben soll.

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