Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftragsgebers nach § 667 BGB bestreitet. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung gilt aber nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung i.S.v. § 666 BGB verloren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 23.12.2011; Aktenzeichen 1 O 245/10)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 26.1.2012 gegen das am 23.12.2011 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des LG Detmold durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.438,34 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des LG ist im Ergebnis zutreffend:

1. Seit Dezember 2008 ist der Kläger durch das AG E (Az.: ...) für die Mutter beider Parteien, Hildegard Q (geb. am 5.1.1928), zum Betreuer bestellt worden. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst u.a. alle Vermögensangelegenheiten.

Bis zur Einrichtung der Betreuung hatte der Beklagte die finanziellen Angelegenheiten der Mutter aufgrund einer nach dem Tode des Vaters der Parteien im Oktober 2004 erteilten Vollmacht wahrgenommen. In einem Zeitraum von Mitte Januar 2005 bis Anfang September 2008 hatte der Beklagte mittels der erteilten Vollmacht Barabhebungen von dem Girokonto der Mutter von ca. 47.000 EUR vorgenommen.

Die Parteien streiten über die Verwendung des Geldes.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das abgehobene Geld jedenfalls teilweise für eigene Zwecke verwandt. Dies hat der Beklagte bestritten, aber eingeräumt, nicht mehr jede für die Mutter getätigte Ausgabe belegen zu können. Er habe nicht Buch geführt.

Nachdem der Kläger vorgerichtlich (vgl. Schreiben vom 13.10.2009 - Bl. 32 f.) noch eine Leistung des Beklagten auf das Betreuungskonto der Mutter von nicht unter 18.000 EUR forderte, hat er in erster Instanz eine Zahlung des Beklagten von 10.000 EUR auf das Betreuungskonto eingeklagt.

Das LG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X, C, T und I1 Q. Es hat die Klage sodann abgewiesen.

Der Kläger könne von dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung der 10.000 EUR verlangen. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch auch nicht aus § 667 BGB. Zwar habe sich der Beklagte selbst unnötig in Schwierigkeiten gebracht, weil er über die für seine Mutter getätigten Aufwendungen nicht Buch geführt habe. Aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm unstreitig getätigten Barabhebungen vom Girokonto der Mutter i.H.v. 47.020 EUR ausschließlich für die Zwecke der Mutter verwendet habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein Zahlungsbegehren nunmehr in Höhe eines Betrages von 8.438,34 EUR nebst Zinsen weiter. Das LG habe versucht, den Verbleib des vom Beklagten abgehobenen Geldes durch Schätzung zu klären, was jedoch nur teilweise gelungen sei. Dies müsse zu Lasten des Beklagten gehen, der darzulegen und zu beweisen habe, was er mit dem abgehobenen Geld gemacht habe.

2. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung auf das Betreuungskonto in irgendeiner Höhe. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Auftragsverhältnis.

a) Zwar ist die vom Kläger angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich richtig. Danach hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB bestreitet. Im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Er trägt insbesondere die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BGH WM 1991, 514 f.; BGH NJW 1991, 1884 und BGH ZI...

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