Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 22.08.2012)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus vom 22.8.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft nach der am 12.1.2009 verstorbenen L. O. 59.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu 69 % und der Beklagten zu 31 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen als Erben der am 12.1.2009 verstorbenen Frau L. O. die Beklagte auf Erstattung von Verfügungen in Anspruch, die die Beklagte im Zeitraum von 2005 bis zum Tod der Erblasserin von deren Girokonto vorgenommen hat.

Bei den Klägern handelt es sich um die Enkel der Erblasserin. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des bereits im Jahr 1999 verstorbenen Vaters der Kläger.

Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 bis zu ihrem Tode mit der Beklagten in demselben, im Eigentum der Beklagten stehenden, Haus, wobei die Erblasserin dort eine Einliegerwohnung bewohnte.

Bereits unter dem 23.7.2002 hatte die Erblasserin der Beklagten eine Kontovollmacht für ihr Girokonto erteilt. Unter dem 1.1.2005 erteilte die Erblasserin der Beklagten darüber hinaus eine Vorsorgevollmacht.

Im Zeitraum von 2003 bis einschließlich 2008 nahm die Beklagte im Wege von Barabhebungen oder Überweisungen Verfügungen über das Girokonto der Erblasserin in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vor, im Zeitraum von 2005 bis einschließlich 2008 im Umfang von 90.500 EUR. Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR, teilweise 2.000 EUR, im November 2005 auch einmal 3.000 EUR. Verfügungen über größere Beträge gab es nur zweimal, nämlich am 23.9.2005 über einen Betrag von 20.000 EUR, bei dem es sich um eine Barabhebung handelte, sowie am 16.6.2006 über 15.000 EUR, die auf ein Sparkonto der Erblasserin transferiert wurden, das die Erblasserin mit einer ebenfalls vom 16.6.2006 datierenden Verfügung für den Todesfall auf die Beklagte übertrug.

Auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes vom 8.2.2005 wurde die Erblasserin aufgrund pflegebegründeter Diagnosen einer zerebralen Durchblutungsstörung mit einlaufendem Demenzprozess sowie Blaseninkontinenz in die Pflegestufe II eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben die Beklagte im Wege einer Stufenklage zunächst auf Rechenschaftslegung über die im Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2008 im Rahmen der Vollmacht in Bezug auf das Girokonto getätigten Geschäfte und über die Verwendung der Geldbeträge in Anspruch genommen. Insoweit ist die Beklagte zunächst mit Teilurteil des LG Cottbus vom 9.2.2011 für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008 sowie auf die Berufung der Kläger durch den 3. Zivilsenat des OLG Brandenburg mit Urteil vom 7.12.2011 darüber hinaus für die Zeit ab dem 1.1.2005 zu einer entsprechenden Rechenschaftslegung verurteilt worden.

In der Leistungsstufe haben die Kläger die Beklagte sodann auf Zahlung von 90.500 EUR in Anspruch genommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Schlussurteil hat das LG Cottbus die Beklagte antragsgemäß zu einer Zahlung von 90.500 EUR nebst Zinsen seit dem 5.7.2009 an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gem. § 280 BGB i.V.m. § 2029 BGB verpflichtet, an die Kläger als Alleinerben der Erblasserin Schadensersatz i.H.v. 90.500 EUR zu zahlen.

Das Bestehen eines Auftragsverhältnisses gem. §§ 662 ff. BGB sei bereits mit der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 7.12.2011 rechtskräftig festgestellt. Grundsätzlich sei die Beklagte deshalb gem. § 667 BGB zur Herausgabe der durch Barabhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin erhaltenen Geldbeträge verpflichtet. Da sie nicht mehr in der Lage sei, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung zu erbringen und ihr die Herausgabe des Geldbetrages unmöglich sei, bestehe nunmehr ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB.

Der Nachweis für eine auftragsgemäße Verwendung und fehlendes Verschulden in Bezug auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des Geldes sei der Beklagten mit ihren Erklärungen zu den abgehobenen Beträgen im Zeitraum vom 27.1.2005 bis 22.12.2008 nicht gelungen. Eine Zeugeneinvernahme der Zeugin K ... komme nicht in Betracht; dass die Zeugin die einzelnen Geldübergaben...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge