Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 O 306/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.06.2008; Aktenzeichen III ZR 30/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger wird das genannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des Nachlasses des am 14.4.2004 verstorbenen T1, geboren am 19.6.1927, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, 129.804,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind zusammen mit dem Beklagten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem am 12.4.2004 verstorbenen T1. Dieser bewohnte bis zu seinem Tode eine im Haus des Beklagten gelegene Einliegerwohnung. Der Beklagte hatte auf die Konten des Verstorbenen bei den Sparkassen T und I zu dessen Lebzeiten Zugriff. In dem streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 1997 bis zum 2.4.2004 nahm er eine Vielzahl von Abhebungen und Überweisungen von diesen Konten vor.

Die Kläger haben von dem Beklagten Zahlung i.H.v. 129.804,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 8.10.2004 mit der Behauptung begehrt, dass die Kontoverfügungen unberechtigt erfolgt seien. Sie verweisen auf folgende Kontobewegungen:

[Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet.]

Der Beklagte hat Klageabweisung erstrebt behauptet, sämtliche Gelder entsprechend den Weisungen des Erblassers verwendet zu haben. Zu einzelnen Verfügungen hat er Gründe vorgetragen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 22.078,79 EUR nebst Zinsen stattgegeben.

Es hat zur Zahlung derjenigen Beträge verurteilt, die durch Überweisung von den Konten des Erblassers auf Konten des Beklagten oder seiner damaligen Ehefrau angefallen seien. Insoweit habe der Beklagte die auftragsgemäße Verwendung entsprechend der wirksam erteilten Vollmacht nicht nachgewiesen.

I.Ü. bestünden Ansprüche nicht. Die pauschalen Berechnungen der Kläger belegten nicht, dass der Bekl. etwas erlangt habe. Soweit die Kläger substantiiert Vermögenszuwächse des Beklagten behauptet hätten, habe dieser die ordnungsgemäße Verwendung dargelegt, ohne dass die Kläger dem entgegen getreten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz insbesondere wegen des Wortlauts der gestellten Anträge - wird auf angefochtene Urteil verwiesen.

Dagegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.

Der Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung. Er behauptet, dass der Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung der Gelder bereits abschließend dadurch erfolgt sei, dass dem Erblasser regelmäßig die Kontoauszüge übergeben worden seien. Er habe jedenfalls nicht mehr mit Rechenschaftsbegehren der Erben rechnen müssen. Ergänzend trägt er zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Überweisungen vor. Wegen des Sachvortrags im Einzelnen wird auf die Erörterungen unter II. verwiesen. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft des Nachlasses des am 14.4.2004 verstorbenen Bergarbeiters T1, geboren am 19.6.1927, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, 129.804,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 8.10.2004 zu zahlen,

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Soweit die Klage abgewiesen worden sei, habe das LG die substanzlosen Ausführungen des beweisbelasteten Beklagten unzutreffend für ausreichend gehalten, während es die Darstellung der Kläger fehlerhaft als unzureichend angesehen habe. Bereits die Berechnung in der Klageschrift sei ausreichend gewesen, jedenfalls aber diejenigen im Schriftsatz vom 24.11.2005. Auf der Basis seiner Wertung habe das LG zumindest verfahrensfehlerhaft keine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Darstellung des Beklagten gegeben. Die Kläger bestreiten die Behauptungen des Beklagten zu den Kontoverfügungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen G2 und G. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 27.7.2007 und 20.11.2007 verwiesen. Der Senat hat von einer Beeidigung abgesehen, weil dies vorliegend zur Herbe...

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