Rz. 15

Abmahnungsbefugt sind nach der Rspr. nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern auch andere Vorgesetzte, die dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bzgl. des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilen dürfen (BAG v. 5.7.1990 – 2 AZR 8/90, NZA 1991, 667 = DB 1991, 2676; LAG Hamm v. 13.4.1983 – 12 Sa 95/83, DB 1983, 1930). Demzufolge sind alle Fachvorgesetzten und nicht nur die Dienstvorgesetzten zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt.

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