Rz. 135

Im Fall eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen seine sich aus § 82 BetrVG ergebenden Pflichten kann sich der Arbeitnehmer – ggf. über den Betriebsrat – beschweren (vgl. §§ 84, 85 BetrVG) oder seinen Anspruch auf Anhörung, Erläuterung oder Erörterung im Urteilsverfahren einklagen; praktische Bedeutung hat dieses Klagerecht allerdings nicht. Der Arbeitnehmer hat aber kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verletzung der Unterrichtungs-, Anhörungs- oder Erörterungspflicht als solche, weil es sich nicht um die Verletzung einer Haupt-, sondern um die einer Nebenpflicht des Arbeitgebers handelt (so auch Richardi/Thüsing, § 82 Rn 10, außer es liegt gleichzeitig eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vor; a.A. z.B. DKW/Buschmann, § 81 Rn 24; GK-BetrVG/Franzen, Vorb. § 81 Rn 37).

 

Rz. 136

Ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht dann, wenn feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr ausreichen (§ 81 Abs. 4 S. 2 BetrVG), führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer wegen Veränderung des Anforderungsprofils ausgesprochenen Kündigung (Richardi/Thüsing, § 81 Rn 22). Der Verstoß kann allerdings dazu führen, dass die Kündigung unverhältnismäßig ist, wenn der Arbeitnehmer plausibel einwenden kann, bei rechtzeitiger Unterrichtung und Erörterung hätte er die erforderlichen Kenntnisse erwerben können (Fitting, § 82 Rn 25; DKW/Buschmann, § 81 Rn 24; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 24.1.2006 – 5 Sa 817/05, juris). Dann wird der Arbeitgeber beweisen müssen, dass dies nicht möglich gewesen wäre.

 

Rz. 137

Bei Ablehnung einer Anhörung kann sich der Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden, der Anregungen des Arbeitnehmers gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG weiterverfolgen kann.

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