Rz. 1450

Von erheblicher Bedeutung für die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger ist die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift können selbstständig Tätige einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen, wenn sie nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind und die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

 

Rz. 1451

Ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt wird, ist durch eine Prognose zu ermitteln. Erweist sich die Prognose nachträglich als unrichtig, ist dies für die vorhergehende Einschätzung einer Tätigkeit als "nicht nur vorübergehend selbstständig" unerheblich. Demgegenüber kann eine Versicherungspflicht nicht entstehen, wenn das Ende der selbstständigen Tätigkeit vorauszusehen ist, selbst wenn sich der Zeitraum noch über eine längere Dauer erstreckt.

 

Rz. 1452

Die Antragspflichtversicherung wird nicht dadurch unzulässig, dass der Selbstständige schon aufgrund eines anderen Tatbestandes versicherungspflichtig kraft Gesetzes ist. Die in der Vorschrift enthaltene Einschränkung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem gleichen Sachverhalt wie die abhängige Beschäftigung versicherungspflichtig ist. Falls Versicherungspflicht kraft Gesetzes und Versicherungspflicht kraft Antrages auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, können sie nebeneinander bestehen (BSG v. 13.9.1979 – 12 RK 26/77, BSGE 49, 38; s. auch LSG Rheinland-Pfalz v. 30.9.2005 – L 2 RI 367/03).

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden. In tatsächlicher Hinsicht setzt dies aber die positive Feststellung voraus, dass bei zutreffender Beratung durch den Rentenversicherungsträger das Gestaltungsrecht der Antragspflichtversicherung ausgeübt worden wäre. Hierfür trägt der Betroffene die Beweislast (Hessisches LSG v. 4.8.2017 – L 5 R 397/14.

 

Rz. 1453

Der Antrag auf Pflichtversicherung ist beim Träger der Rentenversicherung zu stellen. Er kann auch beim Versicherungsamt, einem anderen Leistungsträger oder der Gemeinde gestellt werden (§ 16 Abs. 1 SGB I).

 

Rz. 1454

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt, frühestens jedoch, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen. Ein Austritt aus der Antragspflichtversicherung bzw. eine einseitige Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten ist nur möglich, wenn gleichzeitig die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

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