Leitsatz (amtlich)

Wer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis iS des AVG § 2 Abs 1 Nr 1 steht und während der gleichen Zeit eine davon unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit iS des AVG § 2 Abs 1 Nr 11 ausübt (Doppelberufler), kann für die selbständige Tätigkeit die Pflichtversicherung nach AVG § 2 Abs 1 Nr 11 (= RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 9) beantragen und im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses Beiträge nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 1 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 1) nachentrichten.

 

Normenkette

AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 27.04.1977; Aktenzeichen L 13 An 199/76)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 14.09.1976; Aktenzeichen S 6 An 773/74)

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nachgeht und außerdem Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes ist, zur Antragspflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG und zur Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) berechtigt ist.

Der Kläger steht seit 1947 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem für ihn Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet werden. Er betreibt außerdem seit August 1950 eine Buchhandlung. Am 15. Oktober 1973 beantragte er die Versicherungspflicht als selbständiger Erwerbstätiger nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG und ferner die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b AnVNG für die Zeit von 1969 bis zum 30. September 1972.

Mit Bescheid vom 26. April 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1974 hat die Beklagte diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er bereits nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG wegen seiner abhängigen Beschäftigung pflichtversichert sei. Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b AnVNG sei nicht zuzulassen, weil die Zeiten von 1969 bis zum 30. September 1972 bereits mit Versicherungsbeiträgen belegt seien.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14. September 1976 abgewiesen. Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte mit Urteil vom 27. April 1977 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Pflichtbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 1973 entgegenzunehmen und die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. September 1973 zuzulassen: Ein bestehendes Pflichtversicherungsverhältnis iSd § 2 Abs 1 Nr 1 AVG schließe eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs 1 Nr 11 AVG nur aus, soweit es sich um dieselbe Tätigkeit handele. Das sei - anders als in § 1227 Abs 1 Nr 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - zwar in § 2 Abs 1 Nr 11 AVG nicht ausdrücklich geregelt, folge aber aus der Systematik des Gesetzes; Ziel der vorgenannten Vorschriften sei es, nicht nur für den Bereich der Arbeiterrentenversicherung, sondern auch für die Angestelltenversicherung den sogenannten Doppelberuflern für den selbständigen Bereich ihrer Tätigkeit die Alterssicherung im Wege der Antragspflichtversicherung zu öffnen. Da der Kläger damit einen Anspruch auf die Begründung der Angestelltenversicherung als Selbständiger für die Zeit ab 1. Oktober 1973 erworben habe, sei er auch gemäß Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b AnVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen für den beantragten Zeitraum befugt.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend, die rechtliche Beurteilung durch das LSG widerspreche schon dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG. Es sei auch nicht zulässig, die im 2. Halbsatz des § 1227 Abs 1 Satz 1 RVO für alle Fälle der Nrn 1 bis 9 des § 1227 Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz RVO getroffene Regelung auf die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG zu übertragen, weil die genannte Regelung eine nur für das Recht der Arbeiterrentenversicherung gültige und nicht auf das Recht der Angestelltenversicherung übertragbare Zuständigkeitsregelung enthalte. Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 1 AnVNG müsse dem Kläger auch im Falle der Zulassung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG versagt bleiben, weil die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge generell nur für solche Zeiten möglich sei, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind; diese Einschränkung sei zwar nur in Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG ausdrücklich normiert, sie gelte aber in gleicher Weise auch für die in Art 2 § 49a Abs 1 AnVNG geregelten Nachentrichtungsfälle. Gegen die Zulässigkeit freiwilliger Beiträge bei zeitgleicher Belegung mit Pflichtbeiträgen spreche schließlich, daß der Gesetzgeber keine Regelung für die Bewertung derart nebeneinander entrichteter Beiträge getroffen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. April 1977 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 14. September 1976 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger zu dem Personenkreis der auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen iS des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG gehört und auch zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b AnVNG berechtigt ist.

Nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG können alle Personen, die nicht nach den Nrn 1 bis 9, § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 RVO oder dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist mehrdeutig. Er erlaubt auch die - von der Beklagten vertretene - Auslegung, daß alle Selbständigen, die neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen der genannten Versicherungspflichttatbestände erfüllen, sich nicht nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG versichern können.

Indessen begründet schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auslegung. In dem Entwurf eines Gesetzes über die Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige (BT-Drucks VI/2153) heißt es zwar in der Begründung zu § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO (dem § 2 Abs 1 Nr 11 AVG im wesentlichen entspricht): Unterliegen selbständige Erwerbstätige bereits bisher der Versicherungspflicht, so hat es dabei sein Bewenden (aaO S. 16, rechte Spalte oben). Diese Bemerkung könnte in dem Sinne verstanden werden, daß auch solche Selbständigen, die bisher schon aufgrund eines anderen Sachverhalts, insbesondere wegen einer abhängigen Beschäftigung, versicherungspflichtig waren, weiterhin nur aufgrund dieses Sachverhalts versicherungspflichtig bleiben sollen, von der Pflichtversicherung auf Antrag nach § 1227 Abs 1 Nr 9 also ausgeschlossen sind. Daß der Gesetzgeber aber an den Fall eines Zusammentreffens einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung nicht gedacht hat, diesen Fall mithin auch nicht hat regeln wollen, zeigt die Begründung des Gesetzes an anderer Stelle; nach seiner "Grundkonzeption" werden "Selbständige, die bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (Handwerker, selbständige Lehrer und Erzieher, Hebammen und andere Heilberufe, Seelotsen, Küstenfischer u. ä.)" durch die neue Regelung nicht betroffen (aaO S. 8). Diese Bemerkung spricht dafür, daß der Gesetzgeber nur die in dem Klammerhinweis genannten, als solche bereits versicherungspflichtigen Selbständigen von der Neuregelung hat ausschließen wollen, nicht dagegen andere Versicherungspflichtige, insbesondere die schon aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Versicherten.

Die aus der Entstehungsgeschichte abgeleiteten Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Vorschrift könnten allerdings deren Auffassung allein nicht widerlegen, wenn nicht zugleich allgemeine systematische Erwägungen entscheidend gegen sie sprächen. Angesichts der im Laufe der Jahre ständig gewachsenen Zahl der Versicherungspflichttatbestände mußte der Gesetzgeber auch die Frage regeln, was gilt, wenn jemand in seiner Person mehrere solche (gesetzlichen) Tatbestände verwirklicht. Dabei ist der Fall, daß ein und derselbe Sachverhalt mehrere Tatbestände erfüllt (Gesetzeskonkurrenz), zu unterscheiden von dem anderen Fall, daß mehrere, in verschiedenen gesetzlichen Tatbeständen geregelte Sachverhalte vorliegen. In der ersten Fallgruppe muß schon aus Gründen der Rechtsklarheit in aller Regel einer der in Betracht kommenden Tatbestände den Vorrang vor den anderen haben, diese also verdrängen, jedenfalls wenn an die verschiedenen Tatbestände verschiedene Rechtsfolgen geknüpft sind. In der zweiten Fallgruppe gilt dagegen grundsätzlich das Umgekehrte: Die verschiedenen Sachverhalte sind, auch wenn sie in einer Person zusammentreffen, getrennt und unabhängig von einander zu beurteilen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (vgl BSGE 34, 205, 206 = SozR RVO § 165 Nr 69 mwN). Die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers, der in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht (sog. Mehrfachbeschäftigter), ist deshalb für jedes der mehreren Beschäftigungsverhältnisse für sich zu prüfen: Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in einem Verhältnis (zB als Beamter, BSGE 31, 66), berührt die Frage der Versicherungspflicht in einem anderen Verhältnis nicht.

Für die Rentenversicherung gewinnt der genannte Grundsatz noch dadurch besonderes Gewicht, daß die Versicherungsleistungen sich wesentlich nach der Höhe der im Laufe des Versicherungslebens entrichteten Beiträge bemessen; würde hier für eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit mit Rücksicht auf eine andere keine Versicherungs- und damit auch keine Beitragspflicht bestehen, würden sich auch die späteren Versicherungsleistungen entsprechend mindern. Das gilt namentlich für Fälle der vorliegenden Art, in denen ein selbständig Erwerbstätiger zugleich eine abhängige Beschäftigung ausübt, zB als selbständiger Hausgewerbetreibender (§ 1227 Abs 1 Nr 3 RVO) oder nach dem AVG in einer dort in § 2 Abs 1 Nrn 3 bis 6a genannten selbständigen Tätigkeiten versichert ist und daneben in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In allen diesen Fällen steht die Versicherungspflicht als Selbständiger einer Versicherungspflicht in der abhängigen Beschäftigung nicht entgegen; dabei werden allerdings die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung zusammengerechnet, soweit, wie in der Krankenversicherung, noch eine Versicherungspflichtgrenze besteht (BSGE 33, 12 = SozR RVO § 165 Nr 65). Daß ein selbständiger Handwerker, der außerdem als Arbeitnehmer beschäftigt und als solcher versicherungspflichtig ist, als Handwerker versicherungsfrei ist (§ 2 Abs 1 Nr 5 HwVG), hängt mit der zeitlichen Beschränkung der Versicherungspflicht nach dem HwVG auf 216 Kalendermonate zusammen und ist eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz, daß Versicherungspflicht oder -freiheit in einem Verhältnis die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit in einem anderen Verhältnis nicht berührt (vgl auch für einen nach § 6 Abs 3 HwVG versicherungsfreien Handwerker - Braumeister -, der gleichzeitig als Gastwirt tätig war, das Urteil des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77).

Der genannte Grundsatz greift auch im vorliegenden Fall Platz; denn die Einschränkung, die nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG für die Antragsversicherung von selbständigen Erwerbstätigen gilt, daß sie nämlich "nicht nach den Nummern 1 bis 9 ... versicherungspflichtig sind", ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem System des Gesetzes nur auf Fälle zu beziehen, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit schon als solche nach den genannten Tatbeständen versicherungspflichtig ist, in denen es sich also um die Anwendung mehrerer gesetzlicher Vorschriften (§ 2 Abs 1 Nrn 1 bis 9 einerseits, Nr 11 andererseits) auf denselben Sachverhalt handelt. Im Falle des Klägers geht es dagegen um die Anwendung mehrerer Vorschriften - § 2 Abs 1 Nr 1 und § 2 Abs 1 Nr 11 AVG - auf verschiedene Sachverhalte. Diese Fälle werden nach Auffassung des Senats durch den Vorbehalt in § 2 Abs 1 Nr 11 AVG nicht erfaßt. Ob sich diese - vor allem aus der Gesetzessystematik begründete - einschränkende Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG (entsprechend die des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO) auch auf eine Bestimmung in § 1227 Abs 1 RVO stützen läßt ("... sofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder derselben Tätigkeit ... versicherungspflichtig ... sind"), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nur seine Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG führt im übrigen zu sozialpolitisch befriedigenden Ergebnissen, vor allem in den Fällen, in denen ein selbständig Erwerbstätiger seine daneben ausgeübte Beschäftigung als Arbeitnehmer zeitlich begrenzt, um dadurch besser seinem selbständigen Beruf nachgehen zu können. Die gleiche Auffassung wird auch in den vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegebenen Kommentar zur RVO vertreten (§ 1227 RdNr 30 f).

Ist der Kläger somit aufgrund eines - rechtzeitig gestellten - Antrags nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG versicherungspflichtig geworden, so hat er auch das Recht erworben, nach Art 2 § 49a Abs 1 AnVNG freiwillige Beiträge für die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit nachzuentrichten. Das gilt jedenfalls für die vom Kläger beantragte Zeit von 1969 bis September 1972, obwohl diese Zeit aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits mit Pflichtbeiträgen zur Angestelltenversicherung belegt ist. Die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von 1956 bis 1973 steht nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst a AnVNG auch solchen Personen offen, die "in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind". Diese Personen können mithin freiwillige Beiträge auch für Zeiten nachentrichten, für die sie bei Inkrafttreten der Vorschrift (19. Oktober 1972) Pflichtbeiträge entrichtet haben. Das gleiche muß dann auch in dem hier vorliegenden Fall einer Beitragsentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 1 Buchst b AnVNG zulässig sein. Daß die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen neben bereits entrichteten Pflichtbeiträgen zu praktischen Schwierigkeiten führen könnte, wie die Beklagte meint, kann dem Kläger nicht ein ihm gesetzlich zustehendes Nachentrichtungsrecht nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 38

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