Rz. 421

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.d. § 154 SGB IX sind verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen, § 154 Abs. 1 SGB IX. Zu der zu beschäftigenden Personengruppe gehören gem. § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX insb. Personen,

die zur Ausübung ihres Berufes einer Hilfskraft bedürfen,
deren Beschäftigung mit besonderen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist,
die infolge ihrer Behinderung nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
deren Grad der Behinderung 50 beträgt, weil sie eine geistige oder seelische Behinderung oder ein Anfallsleiden haben oder
die wegen der Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
 

Rz. 422

Hierzu gehören auch schwerbehinderte Menschen, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, § 155 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX. Verfügt der Arbeitgeber über Ausbildungsstellen, hat er i.R.d. Beschäftigungspflicht auch schwerbehinderte Auszubildende auszubilden (§ 155 Abs. 2 SGB IX).

 

Rz. 423

Bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze werden alle Arbeitsplätze des Arbeitsgebers im Bundesgebiet addiert. Diejenigen Arbeitsplätze, die von einem schwerbehinderten Menschen oder einem ihm Gleichgestellten besetzt werden, werden auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet, § 156 Abs. 1 SGB IX. Auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze wird auch der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitgebers angerechnet (§ 158 Abs. 4 SGB IX). Die Vorschrift findet allerdings nur auf natürliche Personen Anwendung, nicht auf juristische Personen oder Personengesamtheiten.

 

Rz. 424

Die Anrechnung des mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplatzes auf zwei oder höchstens drei Pflichtarbeitsplätze ist möglich, wenn dessen Beschäftigung auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 SGB IX). Als besondere Schwierigkeiten kommen die Art und Schwere der Behinderung infrage, ebenso das Erfordernis einer besonderen Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln, die Notwendigkeit des Transportes für den täglichen Arbeitsweg oder zusätzliche finanzielle Belastungen des Arbeitgebers.

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