Rz. 367

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mehr verdienen, wenn sie nicht berufsmäßig in der geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Der Begriff der Berufsmäßigkeit in diesem Zusammenhang ist nicht einfach zu verstehen.

Achtung: Das BSG hat in seiner Entscheidung v 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten nach § 163 Abs. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu fordern ist.

 

Rz. 368

Das BSG hat in einer Entscheidung v. 6.4.2006 (NZS 2006, 605) dargelegt, dass eine berufsmäßige Beschäftigung bei Schülern im Übergang zum Studium oder zum Wehrdienst anzunehmen ist und die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Beschäftigung für den Antragsteller auch einen längeren Zeitraum erfordert (s.a. BSG, SozR 2200 § 168 Nr. 5). Maßgebend sei danach, ob ein Beschäftigter nach Beendigung einer kurzfristigen Beschäftigung beabsichtige, weitere Beschäftigungen als Arbeitnehmer aufzunehmen. Es kommt danach darauf an, ob ein Kläger bei einer längerfristigen Betrachtungsweise beabsichtigt, Beschäftigungen aufzunehmen bzw. aufrechtzuerhalten.

 

Rz. 369

In einem Urt. v. 25.4.1991 (BB 1992, 497) hat das BSG ausgeführt, dass die im Anschluss an eine versicherungspflichtige Ausbildung verrichtete befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers berufsmäßig ausgeübt werde, wenn dieser im erlernten Beruf zum vollen Lohn und mit der vollen üblichen Arbeitszeit beschäftigt sei. Es führt weiter aus, dass eine zeitlich befristete Beschäftigung auch dann als berufsmäßig anzusehen sei, wenn der Betreffende durch sie seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger, der eine Lehre erfolgreich durchlaufen hatte, zum Stundenentgelt eines Facharbeiters für die Zeit vom 9.7.-7.9.1984 vollschichtig gearbeitet.

 

Rz. 370

Das BSG weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass es in früheren Entscheidungen auf die zeitliche Inanspruchnahme als wesentlichen Umstand abgestellt habe. So sei bei einer laufend ausgeübten Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt worden sei, Berufsmäßigkeit angenommen worden. Dabei habe es sich jedoch nur um Fälle gehandelt, in denen es sich um geringfügig entlohnte, aber laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübte Beschäftigungen gehandelt habe.

 

Rz. 371

Das BSG weist weiter darauf hin, dass das Merkmal der zeitlichen Inanspruchnahme allerdings keine Rückschlüsse zulasse, wenn z.B. ein Kläger eine vollschichtige, aber nur auf etwa zwei Monate befristete Tätigkeit ausübe. Dies sei vergleichbar mit Entscheidungen des BGH (v. 30.11.1978, SozR 2200 § 168 Nr. 3, und BSG v. 11.6.1980, SozR 2200 § 168 Nr. 5). In diesen Fällen habe ein Assessor eine befristete Beschäftigung bei einem Rechtsanwalt zwischen der Zweiten Staatsprüfung und der Einstellung als Richter ausgeübt.

 

Rz. 372

Das BSG hat diese Tätigkeit auch als berufsmäßig ausgeübt angesehen, weil der Assessor unmittelbar vor und unmittelbar nach der auf einen Monat befristeten Beschäftigung dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeiten i.S.d. Wesentlichen wirtschaftlichen Grundlage verrichtet habe. Er sei zwischenzeitlich nicht wie Personen beschäftigt gewesen, die, ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören, nur gelegentlich eine vorübergehende Beschäftigung ausübten.

 

Rz. 373

In der Entscheidung des BSG v. 11.6.1980 (SozR 2200 § 168 Nr. 5) handelte es sich um eine Klägerin zwischen dem Abitur und der beabsichtigten Aufnahme eines Studiums. Dabei hatte das BSG eine erstmalige befristete Beschäftigung jedenfalls dann nicht als berufsmäßig angesehen, wenn bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass ihr innerhalb absehbarer Zeit eine weitere Beschäftigung folgen werde, wenn also die erste Beschäftigung eine vereinzelte Ausnahme bleibe. Als Schülerin habe jene Klägerin nicht zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehört und sich nach dem Abitur um einen Studienplatz beworben.

 

Rz. 374

Das BSG hat in seiner auch heute noch anwendbaren Entscheidung v. 25.4.1991 darauf hingewiesen, dass der zu entscheidende Fall Elemente der Fälle von 1980 und 1978 enthalte. Die kurzfristige Beschäftigung habe sich an die vorangegangene Ausbildung angeschlossen und sei voll entlohnt worden, allerdings habe keine weitere Beschäftigung gefolgt.

Zitat

"In dem durch die erwähnten Urteile des Senates eingegrenzten Spannungsfeld der berufsmäßigen und oder nicht berufsmäßigen befristeten Beschäftigung liegt der hier zu entscheidende Fall näher bei demjenigen der ersten Entscheidung v. 30.11.1978. Durch seine Ausbildung bei der Beigeladenen hat der Kläger die Eigenschaft eines berufsmäßigen Arbeitnehmers erhalten. Diese hat er durch die nach Abschluss der Ausbildung höher bezahlte Tätigkeit in dem erlernten Beruf nicht verloren."

 

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