Rz. 475

Dem Betriebsrat kommt ein Initiativrecht zur Regelung der Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens zu, sobald für eine derartige Regelung im konkreten Betrieb ein Bedürfnis besteht (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79; BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/80).

Aufgrund dieser Rspr. bietet sich hinsichtlich des Inhaltes und Umfanges des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates über das betriebliche Vorschlagswesen folgendes Bild:

 

Rz. 476

Mitbestimmungsfrei sind folgende Sachverhalte bzw. Gegenstände:

alle schutzfähigen Arbeitnehmererfindungen sowie Vergütungsregelungen für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG,
die Entscheidung über die insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel (Dotierungsrahmen, Prämienetat BAG v. 8.12.1981 – 1 ABR 55/79; BAG v. 15.5.2001 – 1 ABR 39/00) sowie die Festsetzung der Prämie im Einzelfall (BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/80),
die Gewährung einer (freiwilligen) Anerkennungsprämie für nicht durchgeführte Verbesserungsvorschläge,
die Entscheidung über die Annahme bzw. Nutzung (Verwertung, Einführung) des Verbesserungsvorschlages (sofern durch die Einführung nicht anderweitige Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.B. §§ 90ff. BetrVG).
 

Rz. 477

Demgegenüber ist von einer Mitbestimmungspflichtigkeit in folgenden Fällen auszugehen:

die "Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens im Wege des sog. Initiativrechts (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79; BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/80),
der Aufbau und die allgemeine Organisation (nicht aber die organisatorische Einzelmaßnahme) des betrieblichen Vorschlagswesens, d.h. die Einrichtung bestimmter Stellen, die abstrakten Regeln ihrer Besetzung und ihre Aufgaben,
die Ausgestaltung des Verfahrens der Einreichung und Entscheidung sowie des Geschäftsganges innerhalb der Organe/Träger des betrieblichen Vorschlagswesens,
die Festlegung des Teilnehmerkreises (mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/; BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/80),
die Begriffsbestimmung für die einzelnen Typen der Verbesserungsvorschläge,
die Prämierungsgrundsätze bzw. Bewertungsmaßstäbe und deren Ausformung (nicht jedoch die konkrete Prämienentscheidung) (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79).
 

Rz. 478

Wird ein Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen bestellt, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG zwar über die Frage mitzubestimmen, ob überhaupt ein derartiger Beauftragter innerhalb der Organisation des Vorschlagswesens bestellt wird, nicht aber durch wen und mit wem diese Position zu besetzen ist (BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/). Die personelle Besetzung kann aber Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG auslösen.

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