Durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung[1] können (nur) die Grundzüge des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) geregelt werden.

Der Betriebsrat hat auch im Zusammenhang mit der Einführung von Grundsätzen über das BVW das jedem Bestimmungsrecht innewohnende sogenannte Initiativrecht. Das beschreibt der Sache nach das Recht des Betriebsrats, einseitig über die Anrufung der Einigungsstelle nach § 77 Abs. 5 BetrVG auch zur Einführung des betrieblichen Vorschlagswesens tätig zu werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt mit Blick darauf, dass das Mitbestimmungsrecht nur die Grundsätze umfasst, dass ein Bedürfnis für eine allgemeine Regelung eines Vorschlagswesens besteht, beispielsweise weil im Betrieb Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern eingereicht werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Regelung der Grundsätze für ein betriebliches Vorschlagswesen ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber zuvor ein betriebliches Vorschlagswesen "errichtet" hat oder dafür Mittel bereitstellt.[2]

Der Betriebsrat hat vielmehr ein Initiativrecht, sobald für eine allgemeine Regelung ein Bedürfnis besteht.

Zu den Grundsätzen des BVW – und damit mitbestimmungspflichtig – sind folgende Regelungspunkte:

  • Gegenstand des BVW-Teilnehmerkreises,
  • Organisation BVW,
  • Verfahren des BVW,
  • Bildung von Organen und Gremien wie z. B. Prüfungsausschuss[3] und die jeweiligen Kompetenzen,
  • Bestellung der Mitglieder und Zusammensetzung,
  • Aufgaben der Organe,
  • Grundsätze der Prämienbemessung,
  • Methoden der Prämienbemessung, insbesondere Punktesysteme,
  • Nutzenermittlung bzw. Ersatzbewertung,
  • Verleihung der Prämie bei Gruppenvorschlägen.

Kein Mitbestimmungsrecht – weil es sich nicht um Grundsätze, sondern um Einzelentscheidungen handelt – besteht bezüglich folgender Punkte:

  • Betriebliche Verwirklichung des Vorschlags – dies ist Gegenstand der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Die Verwertung des Verbesserungsvorschlags steht grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers. In seiner Ermessensfreiheit ist er lediglich begrenzt durch das Gebot der guten Sitten und durch das Verbot von Rechtsmissbrauch und Willkür.[4]
  • Modus der Auswahl der Beauftragten für das BVW, da es sich dabei um eine personelle Einzelmaßnahme handelt.[5]
  • Höhe der konkreten Prämie[6] oder des "Prämienetats": Grundsätze für ein betriebliches Vorschlagswesen umfassen zwar auch die Grundsätze für die Bemessung der Prämie, vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedoch eine Regelung nicht mehr gedeckt, nach der die Prämie einen bestimmten Prozentsatz des Nutzens des Verbesserungsvorschlages betragen müsse.[7]
  • Anerkennungsprämie bei Nichtverwertung – zur Klarstellung: Hier hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht – eine Regelung innerhalb einer Betriebsvereinbarung zum BVW ist aber auf der Grundlage einer freiwilligen Regelung i. S. v. § 88 BetrVG nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll, damit hier keine unvollständige Regelung geschaffen wird.

    Hierzu ist aber folgender Hinweis angebracht: Zwar kann der Betriebsrat nicht durch sein Mitbestimmungsrecht erzwingen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Prämienhöhe verpflichtet ist. Diese Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aber individualrechtlich daraus, dass er einen freiwilligen, wirtschaftlich nutzbringenden Verbesserungsvorschlag, den er umsetzt, als Sonderleistung des Arbeitnehmers vergüten muss.

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