Rz. 524

In den Fällen des Betriebsrisikos ist die Arbeitsleistung betriebstechnisch nicht möglich. Von dem Betriebsrisiko ist das Wirtschaftsrisiko zu unterscheiden. Hier wird die an sich mögliche Produktion ganz oder teilweise nicht fortgeführt, weil dies wegen Auftrags- oder Absatzmangels aus der Sicht des Arbeitgebers wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint oder weil die Produktion wegen Geldmangels im Hinblick auf einen Gewinnverfall oder andere Umstände eingestellt werden muss. Das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber immer, mit der Folge, dass er gem. § 615 S. 1 BGB den Lohn weiterzahlen muss (vgl. BAG v. 7.12.2005 – 5 AZR 535/04, juris; BAG v. 23.6.1994 – 6 AZR 853/93, NZA 1995, 468; DB 1994, 2552). Eine Betriebsstörung aus wirtschaftlichen Gründen lässt ebenso wie die Betriebsstörung aus betriebstechnischen Gründen den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt. Das schließt nicht aus, dass eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann.

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