Rz. 1826

Außer Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Regelungen zur Weiterbildung in einem Landesgesetz (etwa Bildungsurlaubsgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz) verankert. Insoweit handelt es sich, da der Bildungsurlaub nicht der Erholung dient, nicht um Urlaub i.S.d. BUrlG; er ist also zusätzlich zu gewähren; § 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist nicht einschlägig. Von der Arbeitnehmerweiterbildung ist die Schulung und Weiterbildung von bestimmten Personengruppen abzugrenzen, die sich aus folgenden gesetzlichen Regelungen ergeben:

 

Rz. 1827

Schulung und Weiterbildung von Betriebsratsmitgliedern (§ 37 Abs. 6, 7 BetrVG),
Schulung und Weiterbildung von Jugend- und Auszubildendenvertretern (§§ 65 Abs. 1, 37 BetrVG),
Schulung von Vertrauensmännern der Schwerbehinderten (§ 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX),
Fortbildung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG),
Schulung und Bildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder (§ 46 Abs. 6, 7 BPersVG),
Schulung und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 62, 46 BPersVG).
 

Rz. 1828

Der Bildungsurlaub für alle Arbeitnehmer wird in den einzelnen Bundesländern teils nach Lebensalter gestaffelt, teils wird er auch Auszubildenden, Heimarbeitern oder arbeitnehmerähnlichen Personen eingeräumt, teils kalenderjährlich oder für zwei Kalenderjahre gewährt. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist unabdingbar; eine Abgeltung kommt nicht in Betracht. Bezahlte Freistellung von der Arbeit kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Doppelansprüche sind ausgeschlossen; der Anspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. An Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmende Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden. Das Verlangen der Gewährung von Bildungsurlaub kann vom Arbeitgeber nur aus zwingenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abgelehnt werden. Geschieht dies, so wird der Anspruch auf bezahlte Weiterbildung einmalig in das nächste Kalenderjahr übertragen. Erkrankt der Arbeitnehmer, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf Weiterbildung nicht angerechnet (vgl. die ausführliche Zusammenstellung bei Schiefer, Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis, S. 93 ff.).

a) Landesregelungen

aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz

 

Rz. 1829

Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer des Bildungsurlaubes beträgt 2 Wochen für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre und für Anspruchsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr (§ 2 Abs. 1 BiUrlG, Berlin).

bb) Bildungsurlaubsgesetz, Bremen

 

Rz. 1830

Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz v. 18.12.1974 (zuletzt geänd. durch Gesetz v. 26.9.2017) gewährt Bildungsurlaub für die politische, berufliche und auch allgemeine Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Der Anspruch ist auf zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren begrenzt (§ 3 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und in Heimarbeit Beschäftigte.

cc) Bildungsurlaubsgesetz, Hamburg

 

Rz. 1831

Das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz v. 21.1.1974 (§ 15 geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl, 444, 448) gewährt bezahlte Weiterbildung für Maßnahmen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Hamburg). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden (§ 2 BiUrlG, Hamburg). Arbeitnehmer haben alle zwei Jahre Anspruch auf bezahlte Freistellung für zehn Arbeitstage, also zwei Wochen (§§ 3, 4 BiUrlG, Hamburg).

dd) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

 

Rz. 1832

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 28.7.1998 (zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom12.12.2017 [GVBl., 432]) gewährt allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Bildungsurlaub von eine Woche pro Jahr (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BiUrlG, Hessen) zur politischen oder beruflichen Weiterbildung sowie zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes.

ee) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

 

Rz. 1833

Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BildUG, Nds.) v. 25.1.1991 i.d.F. v. 17.12.1999 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr zur Weiterbildung (§ 2 Abs. 4 BildUG, Nds.).

ff) Bildungsfreistellungsgesetz, Mecklenburg-Vorpommern

 

Rz. 1834

Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltu...

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