Rz. 71

In der gerichtlichen Praxis kommt es nach Einschätzung des Verfassers nur relativ selten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im laufenden Kündigungsschutzverfahren, sei es, dass der Arbeitgeber eine solche dem Arbeitnehmer anbietet, sei es, dass der Arbeitgeber dem erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch nachkommen möchte, sei es, dass der Arbeitnehmer mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzt (zu den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten vgl. §§ 11 und 29). Diese selten anzutreffende tatsächlich erfolgende vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens steht in krassem Missverhältnis zur Häufigkeit der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsschutzprozess, mag dies auch auf das Formularklagewesen oder auf andere Gründe zurückzuführen sein. Viele Arbeitnehmer wollen nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus teilweise durchaus nachvollziehbaren Gründen nicht wieder in diesem Betrieb oder Unternehmen arbeiten, obwohl der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch im Wege der Klagehäufung rechtshängig gemacht worden ist.

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