Rz. 9

Hat der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen, gilt auch hier die einheitliche Klagefrist von drei Wochen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit. Gem. § 4 S. 2 KSchG ist im Fall der Änderungskündigung die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge