Rz. 66

Der während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bestehende Beschäftigungsanspruch kann vom Arbeitnehmer durch Leistungsklage geltend gemacht werden. Das ordentliche Erkenntnisverfahren ist dafür wegen der Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens, die trotz zügiger Behandlung durch die Gerichte für Arbeitssachen mit drei bis vier Monaten zu veranschlagen ist, nur bedingt geeignet, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Deshalb wird der Beschäftigungsanspruch häufig mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund nicht unerheblich sind.[85]

[85] Vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz v. 19.5.2020, LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 40.

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