Rz. 106
▪ | Planvorlageberechtigt
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▪ | Inhalt des Insolvenzplanes
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▪ | Vorprüfung des Insolvenzplanes durch Gericht | ||||||
▪ | Erörterungstermin | ||||||
▪ | Abstimmungstermin, Abstimmung erfolgt nach Gruppen, ggf. Obstruktionsverbot | ||||||
▪ | Bestätigung durch Insolvenzgericht | ||||||
▪ | Nach rechtskräftiger Bestätigung des Planes treten Rechtswirkungen ein | ||||||
▪ | Insolvenzverfahren wird aufgehoben, Amt des Verwalters erlischt |
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