Rz. 106

Planvorlageberechtigt

der Schuldner
der Insolvenzverwalter
der Insolvenzverwalter nach Beauftragung durch Gläubigerversammlung

Inhalt des Insolvenzplanes

darstellender Teil
gestaltender Teil
Anlagen
Vorprüfung des Insolvenzplanes durch Gericht
Erörterungstermin
Abstimmungstermin, Abstimmung erfolgt nach Gruppen, ggf. Obstruktionsverbot
Bestätigung durch Insolvenzgericht
Nach rechtskräftiger Bestätigung des Planes treten Rechtswirkungen ein
Insolvenzverfahren wird aufgehoben, Amt des Verwalters erlischt

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