Rz. 49

Gem. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage auch dann statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Allein ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO führt dagegen nicht zur Nichtigkeit nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[81] Die bloße Ablehnbarkeit des Richters reicht ebenfalls nicht aus.[82] Die Mitwirkung eines Richters, der wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte, jedoch noch nicht abgelehnt wurde, begründet folglich nicht die Nichtigkeit nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[83] Als Richter gelten auch Rechtspfleger, soweit sie eine richterliche Entscheidung erlassen können.

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