Rz. 205

Muster 20.13: Wiedereinsetzungsantrag nach der Versäumung der Notfrist zur Erklärung der Erledigung der Hauptsache

 

Muster 20.13: Wiedereinsetzungsantrag nach der Versäumung der Notfrist zur Erklärung der Erledigung der Hauptsache

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

Es wird beantragt,

 
  dem Beklagten wegen der Versäumung der Erklärungsfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zugleich wird namens und in Vollmacht des Beklagten erklärt, dass dieser

der Erklärung der Erledigung der Hauptsache nicht zustimmt.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom _________________________ den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Dem Beklagten wurde die Erklärung am _________________________ mit der Aufforderung zugestellt, dieser zuzustimmen. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass die Zustimmung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang der Erklärung über die Erledigung der Hauptsache widerspricht.

Die Widerspruchsfrist ist jedoch vor Erhebung des Widerspruchs ohne Verschulden der Partei und des Unterzeichners abgelaufen, weil _________________________.

Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird _________________________.

Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an dem Fristversäumnis, so dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.

Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird _________________________.

II.

Gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO wird mit dem Wiedereinsetzungsgesuch hiermit zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und der Erledigung der Hauptsache widersprochen.

Die Klage ist von Anfang an

unzulässig
unbegründet

gewesen. Insoweit kann auf die bisherigen Darlegungen verwiesen werden. Eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und nach Anhängigkeit ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat. Hieran fehlt es aus den in der Klageerwiderung und den weiteren schriftlichen Stellungnahmen dargelegten Gründen.

Ergänzend wird noch Folgendes vorgetragen: _________________________

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache nicht erledigt, da es an einem erledigenden Ereignis fehlt. Zwar ist es richtig, dass der Beklagte am _________________________ an den Kläger einen Betrag von _________________________ EUR gezahlt hat. Diese Zahlung ist jedoch nicht auf die bestrittene streitgegenständliche Forderung erfolgt, sondern ausweislich der ausdrücklichen Zahlungsbestimmung auf die nicht rechtshängige Forderung des Klägers gegen den Beklagten vom _________________________ aus der Rechnung vom _________________________.

 
  Beweis: Zahlungsbeleg vom _________________________ in beglaubigter Kopie

Rechtsanwalt

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