Rz. 193

Muster 20.1: Darlegung der fehlenden Säumnis mangels laufender Frist

 

Muster 20.1: Darlegung der fehlenden Säumnis mangels laufender Frist

An das

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird auf den gerichtlichen Hinweis vom _________________________ wie folgt vorgetragen:

I.

Die mit Schriftsatz vom _________________________ vorgenommene Prozesshandlung in Form _________________________ ist nicht verfristet. Dies ergibt sich daraus, dass die Frist am _________________________ und nicht am _________________________ zu laufen begonnen hat und aus diesem Grunde auch nicht vor dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung abgelaufen ist.

Der Lauf der Frist beginnt gem. § _________________________ erst mit der Zustellung der _________________________. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist jedoch nicht erfolgt, was sich daraus ergibt, dass _________________________

 
  Beweis: _________________________

Mangels ordnungsgemäßer Zustellung hat die Frist nicht zu laufen begonnen, so dass die Prozesshandlung auch noch mit dem Schriftsatz vom _________________________ vorgenommen werden konnte.

Eine Heilung der mangelhaften Zustellung ist nicht eingetreten. Selbst wenn man von einer Heilung nach § 189 ZPO ausgehen wollte, ist diese jedenfalls nicht vor der tatsächlichen Kenntnisnahme der _________________________ vom _________________________ erfolgt, die erst am _________________________ stattgefunden hat. Ausgehend von dieser tatsächlichen Kenntnisnahme, ist die Frist aber eingehalten worden. Sie ist für diesen Fall frühestens am _________________________ abgelaufen und damit nach Einreichung des Schriftsatzes vom _________________________.

II.

Lediglich aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber der vom Unterzeichner vertretenen Partei wird hilfsweise beantragt,

dem _________________________ wegen der Versäumung der _________________________-Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zugleich wird

_________________________

eingelegt.

1.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird Folgendes ausgeführt: _________________________

Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.

Zur Glaubhaftmachung wird auf _________________________ verwiesen.

2.

In der Sache wird zur Begründung der _________________________ (Prozesshandlung) auf den bisherigen Schriftverkehr, insbesondere den Schriftsatz vom _________________________ verwiesen.

Ergänzend wird vorgetragen, dass _________________________.

3.

Soweit seitens des erkennenden Gerichts weitere Ausführungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für erforderlich gehalten werden oder der Unterzeichner einen wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt übersehen haben sollte, wird um einen unverzüglichen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.

Rechtsanwalt

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