Rz. 143

Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Atradius Kreditversicherung.

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle an versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, sofern der Forderungsausfall durch den in § 9 AVB definierten und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Versicherungsfall entsteht.

§ 2 Umfang des Versicherungsschutzes

1

Versicherungsschutz wird gewährt für rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus

a) Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt wurden,
b) Frachten und Versicherungsprämien, Wechseldiskont und -spesen, soweit sie im Zusammenhang mit versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen entstanden sind.
2

Forderungen sind ab Lieferung oder Leistung versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist, das vom Versicherungsnehmer gewährte Zahlungsziel nicht über das äußerste Kreditziel gemäß § 7 Nr. 1 AVB hinausgeht und diese Forderungen innerhalb von 4 Wochen fakturiert werden. Wird dieser Zeitraum überschritten, sind diese Forderungen erst ab dem Datum der Fakturierung versichert.

Als Lieferung oder Leistung gelten der Tag der Versendung der Ware an den Kunden oder der Beginn der Dienstleistung.

Die Festsetzung der Versicherungssumme erfolgt durch schriftliche Kreditmitteilung. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsvertrag, soweit nicht die Kreditmitteilung abweichende Bestimmungen enthält.

3

Im Rahmen der Versicherungssumme sind die jeweils ältesten ab Beginn des Versicherungsschutzes entstandenen Forderungen versichert. Forderungen, welche die Versicherungssumme eines Kunden übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung älterer Forderungen innerhalb der Versicherungssumme dafür Raum wird.

Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wird jede vor Eintritt des Versicherungsfalls geleistete Zahlung auf die jeweils älteste versicherte Forderung angerechnet. Wird dem Versicherungsnehmer auf einem Konto in einem Schuldnerland ohne freie Devisenwirtschaft der Gegenwert seiner Forderung gutgeschrieben, gilt diese Gutschrift als Zahlung. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

4 Im Schuldnerland in nicht vereinbarter Währung gezahlte oder hinterlegte Beträge, die noch nicht transferiert oder in die vereinbarte Währung konvertiert sind, sind zum letzten amtlichen Kurs im Schuldnerland am Tage vor ihrer Zahlung oder Hinterlegung in die vereinbarte Währung umzurechnen und ebenfalls auf die jeweils älteste Forderung anzurechnen.
5

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf

a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, Kosten der Rechtsverfolgung und Kursverluste,
b) Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Unternehmen und Privatpersonen (Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben) sowie Forderungen gegen Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist oder nachweislich anderweitig maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann,
c) Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen, sowie Forderungen aus der Lieferung von Waren, deren Einfuhr in das Bestimmungsland gegen ein bestehendes Verbot verstößt,
d) Versicherungsfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Terrorakte, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und/oder Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

§ 3 Anbietungspflicht

1

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu beantragen.

Die Anbietungspflicht umfasst alle Forderungen an gegenwärtige und künftige Kunden mit Sitz in den im Versicherungsschein aufgeführten Ländern, soweit die bestehende oder zu erwartende Gesamtforderung an einen Kunden sich mindestens auf die in dem Versicherungsschein genannte Summe beläuft (Anbietungsgrenze).

2

Übersteigt die Gesamtforderung an einen Kunden die eingeräumte Versicherungssumme, so hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Erhöhungsantrag zu stellen. Lehnt der Versicherer das beantragte Limit ganz oder teilweise ab, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der entsprechenden Kreditmitteilung einen erneuten Antrag in der benötigten Höhe zu stellen.

Die Beantragung von darüber hinausgehendem Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen is...

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