Rz. 34
Die Frage muss wohl richtigerweise umgekehrt formuliert werden: Nachlasspflegschaft trotz Vorsorgevollmacht? Denn eine trans- oder postmortale Generalvollmacht wird in vielen Fällen das Fürsorgebedürfnis, das erforderlich ist, um Nachlasspflegschaft anzuordnen, entfallen lassen (siehe § 16 Rdn 12 ff.).[96] Weiß das Nachlassgericht von der Vorsorgevollmacht, wird es regelmäßig gar keine Nachlasspflegschaft anordnen.[97]
Rz. 35
Gleichwohl ist ein Nebeneinander denkbar.[98] Etwa wenn der Nachlass eine ungewöhnlich schwierige Verwaltung notwendig macht oder die Belange der unbekannten Erben durch den Bevollmächtigten als nicht gesichert anzusehen sind.[99] Aber auch dann, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht etwa aufgrund Geschäftsunfähigkeit angezweifelt wird, mag eine Nachlasspflegschaft in Betracht kommen.[100]
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