Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft: Fürsorgebedürfnis des Nachlassgerichts trotz bestehender transmortaler Generalvollmacht

 

Verfahrensgang

Notariat Stuttgart (Aktenzeichen 9 NG 56/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 und 2 gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart Referat 9 - Nachlassgericht - (9 NG 56/2014) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten Nr. 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 25.000.- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten Nr. 1 und 2, Schwestern der Erblasserin, einerseits und der Beteiligte Nr. 3, Bruder der Erblasserin, andererseits streiten um die Wirksamkeit eines von der Erblasserin am 16.02.2012 errichteten notariellen Testaments, das der Beteiligte Nr. 3 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin für unwirksam hält. Nach dem Testament vom 16.02.2012 würden die Beteiligten Nr. 1 und 2 Erben und die Beteiligte Nr. 1 Testamentsvollstreckerin. Im Falle der Unwirksamkeit dieses Testaments wären aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 22.12.1976 zu Erben berufen die Beteiligten Nr. 1 (mit einem anderen Erbteil), sowie die Beteiligten Nr. 3 bis 11 und der Beteiligte Nr. 3 zum Testamentsvollstrecker. Der Beteiligte Nr. 3 stützt seine Behauptung, die Erblasserin sei bei der Errichtung des zweiten Testaments wegen einer demenziellen Erkrankung testierunfähig gewesen, im Wesentlichen auf das Zeugnis der Hausärztin und einen Arztbrief des Klinikums Stuttgart. Die Beteiligten Nr. 1 und 2 verweisen für die Testierfähigkeit der Erblasserin unter anderem auf eine ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr ... vom 08.02.2012 und die Einschätzung der beurkundenden Notare.

Vor dem LG Stuttgart (24 O 475/14) ist eine Klage des Beteiligten Nr. 3 vom 23.12.2014 gegen die Beteiligten Nr. 1 und 3 anhängig, mit welcher er die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 22.12.1976 mit einer Quote von 9/21 Erbe geworden und zum Testamentsvollstrecker berufen ist. Nach mündlicher Verhandlung hat das LG beschlossen, über die vom Beteiligten Nr. 3 behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin Beweis zu erheben.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2015 Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten Nr. 12 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt.

Dagegen wenden sich die Beteiligten Nr. 1 und 2 mit der Beschwerde und dem weiteren Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen. Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach weder die Person der Erben ungewiss sei, noch ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass bestehe, da die Erblasserin den Beteiligten Nr. 1 und 2 am 16.01.2012 auch eine über den Tod hinausreichende Generalvollmacht erteilt habe.

Wegen des Weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Nachlassgericht ist zurecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB ausgegangen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend noch auf folgendes hin:

Ein Erbe ist im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB unbekannt, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlung davon überzeugen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist. Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen (BGH FamRZ 2012, 1869; Münchener Kommentar BGB/Leipold, 6. Aufl., § 1960 Rn. 13; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 31). Bloße oberflächliche Zweifel an der Gültigkeit des Testaments genügen nicht (OLG Stuttgart/Senat BWNotZ 1978, 163). Dagegen liegen die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt 1 BGB in der Regel vor, wenn über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit schwebt (Münchener Kommentar BGB a.a.O. Rn. 15). Die vom Beteiligten Nr. 3 geltend gemachten Zweifel sind, wovon das Nachlassgericht zurecht ausgegangen ist, nicht bloß oberflächlicher Natur. Dies wird vor allem auch dadurch belegt, dass das LG im anhängigen Erkenntnisverfahren betreffend die Erbberechtigung des Beteiligten Nr. 3 über dessen Behauptungen zur Testierunfähigkeit der Erblasserin Beweis erheben will.

Das Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorge fehlt zwar in der Regel, wenn ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Das Nachlassgericht hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass auch die Person des Testamentsvollstreckers ungewiss ist, weil auch insoweit durch die angegriffene letztwillige Verfügung eine Auswechslung vorgenommen worden ist (statt des Beteiligten Nr. 3 nunmehr die Beteiligte Nr. 1).

Ein Fürsorgebedürfnis kann weiter fehlen, wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt hat. Die Erblasserin hat ...

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