Rz. 18

Geschuldet wird eine umfassende Auskunft, die alle Positionen beinhalten muss, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können.

Mitzuteilen sind folglich sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen und Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie Krankengeld und sonstige Sozialleistungen. Dazu zählen auch Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind,[34] ebenso Spekulationsgewinne[35] und Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzrente.[36]

 

Rz. 19

Es muss jedoch mindestens die Einkunftsart bezeichnet werden, über die Auskunft verlangt wird. Bei einem Beleganspruch sie die verlangten Belege so genau wie möglich zu bezeichnen, denn die Frage, um welche Belege vorgelegt werden sollen, kann nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.[37]

 

Rz. 20

Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beeinträchtigen. Denn Zweck der Vorschrift ist es, Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich zu klären. Angegeben werden müssen daher auch Abzüge und Belastungen.[38] Erforderlich sind auch Informationen zu den weiteren für die Unterhaltsberechnung relevanten Positionen wie beispielsweise Krankenversicherungen und Vorsorgeaufwendungen.

 

Rz. 21

Daher müssen auch vorhandene anderweitige vor- und gleichrangige Unterhaltsberechtigte mitgeteilt werden,[39] denn nur so kann die Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch ggf. konkret berechnen, wenn diese Belastungen bekannt sind (siehe Rdn 28). Jedoch besteht keine Verpflichtung, über eigene mögliche unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzungen Auskunft zu erteilen.[40]

 

Rz. 22

Die Auskunft ist wahrheitsgemäß zu geben. Das Verschweigen von anrechenbaren Einkünften im Unterhaltsrechtsstreit kann als versuchter Prozessbetrug die Verwirkung rechtfertigen,[41] aber auch Schadensersatzansprüche auslösen.[42]

[34] OLG Düsseldorf v. 15.4.1991 – 3 UF 252/90, FamRZ 1991, 1315–1317.
[35] OLG Stuttgart v. 20.9.2001 – 17 WF 232/01, OLGR Stuttgart 2001, 451–452.
[36] DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.7.2012 – U 2.100 Dl, JAmt 2012, 526–528.
[38] Schürmann, FuR 2005, 49, 50.
[39] OLG Köln v. 12.4.1999 – 27 WF 37/99, NJW-RR 2001, 365; Graba in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 2015, § 1605 Rn 5.
[40] OLG Bamberg v. 11.3.1986 – 7 UF 118/85, NJW-RR 1986, 869.
[41] OLG Hamm v. 12.1.1995 – 1 UF 355/94, FamRZ 1995, 958; OLG Koblenz v. 2.2.1998 – 13 UF 931/97, OLGR Koblenz 1998, 220–222 = FamRZ 1999, 402; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 29.7.1999 – 140 F 14873/98, FamRZ 2000, 1044.
[42] DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.7.2012 – U 2.100 Dl, JAmt 2012, 526–528.

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