Verfahrensgang

AG Mayen (Entscheidung vom 31.07.1997; Aktenzeichen 8 F 254/96)

OLG Koblenz (Entscheidung vom 15.02.1993; Aktenzeichen 13 UF 247/92)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 31.7.1997 teilweise abgeändert.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz - 13 UF 247/92 - vom 15.2.1993 wird für unzulässig erklärt, soweit sie ab März 1996 wegen eines monatlich 238 DM übersteigenden Betrages betrieben wird.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Die Klägerin ist die Mutter des am 20.2.1970 geborenen Beklagten. Dieser hat die Klägerin in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Mayen (8 F 182/87/13 UF 247/92 OLG Koblenz) auf Zahlung von Kindesunterhalt - Ausbildungsunterhalt - in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin durch Urteil des Senats vom 15.2.1993 zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab dem 10.10.1989 in unterschiedlicher Höhe, seit dem 1.7.1992 in Höhe von monatlich 475 DM, verurteilt worden. In diesem Verfahren hat der Beklagte nicht mitgeteilt, daß er neben seinem im Oktober 1991 aufgenommenen Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität D. durchgehend ebenfalls ab Oktober 1991 im Rahmen einer versicherungsfreien Tätigkeit bei der C. in H. als Dolmetscher Einkünfte in Höhe von zunächst 480 DM, im Jahr 1996 dann 560 DM monatlich sowie teilweise in den Semesterferien Einkünfte bei der Firma K. AG erzielte. Nachdem die Klägerin, unter anderem durch die Einschaltung einer Detektei, Kenntnis von den monatlichen Nebeneinkünften des Beklagten erhielt, stellte sie ihre Unterhaltszahlungen ab März 1996 ein. Der Beklagte erwirkte daraufhin am 9.7.1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich des Unterhalts ab März 1996 und hat das Gehalt der Klägerin gepfändet. Der Unterhalb ist bis einschließlich Januar 1998 in voller Höhe vollstreckt worden.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die betriebene Zwangsvollstreckung und beantragt, diese wegen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs für unzulässig zu erklären, soweit Unterhalt ab März 1996 vollstreckt wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß das Verhalten des Beklagten zwar eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB darstelle, die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch ihres eigenen Verhaltens, jedoch nicht entfallen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die von einer vollständigen Verwirkung ausgeht.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zulässig. Die Klägerin beruft sich nämlich nicht auf einen Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der für die Verurteilung maßgeblichen Situation, sondern erhebt die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung, durch die der titulierte Unterhaltsanspruch endgültig erloschen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 81, 883, 884 f). Solche rechtsvernichtenden Einwendungen sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Die Zwangsvollstreckung ist auch noch nicht beendet, da eine Pfändung noch besteht und der Titel in die Zukunft fortwirkt.

Die Klage ist auch teilweise, begründet. Die vom Beklagter, betriebene Zwangsvollstreckung ist in Höhe eines monatlich 238 DM übersteigenden Betrages unzulässig, da er seinen Unterhaltsanspruch insoweit verwirkt hat. Das Amtsgericht ist mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, davon ausgegangen, daß sich der Beklagte durch das Verschweigen seiner Einkünfte, insbesondere aus der Dolmetschertätigkeit bei der C. einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1611 BGB schuldig gemacht hat. Dabei kommt es nicht allein auf die Frage an, wie das Verhalten des Beklagten anläßlich der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht in dem Unterhaltsprozeß (8 F 182/87) am 12.12.1991, in der sein Vater als Zeuge vernommen wurde, zu bewerten ist. Der Beklagte hat nämlich auch in der Folgezeit über mehr als ein Jahr - die Klägerin wurde erst durch Urteil des Senats vom 15.2.1993 zu Unterhaltszahlungen verurteilt - seine regelmäßigen monatlichen Einkünfte verschwiegen, die er seit Dezember 1991 rückwirkend ab Oktober 1991 erzielt hat. Durch dieses Verschweigen hat der Beklagte eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes des § 263 StGB begangen. Der Unterhaltsberechtigte hat nämlich - außer der prozessualen Wahrheitspflicht - nach materiellem Recht auch ungefragt die Verpflichtung, in einem Unterhaltsprozeß richtige und vollständige Angaben über seine eigenen Einkünfte und seine Vermögenssitua...

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