Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 31.05.2016; Aktenzeichen 18 F 22/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein im Stufenverfahren betriebenes Trennungsunterhaltsverfahren.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) verneint, da die Auskunft teilweise nicht erforderlich und das Antragstellervorbringen zudem für einen Trennungsunterhaltsanspruch aus § 1361 BGB unschlüssig sei.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

a) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen eine hinreichend beurteilungsfähige Verfahrensarmut (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) des Antragstellers. Während er das Vorhandensein eines KFZ verneint hat (3 VK), ergeben sich aus seinen Kontoauszügen die Zahlung von Leasingraten und Haftpflichtversicherungsprämien für ein KFZ (vgl. 9, 14, 16 VK).

Zudem legt der Antragsteller in der Antragsschrift ein Einkommen der Antragsgegnerin dar, das ausreichen könnte, um einen Verfahrenskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 4 S. 1 BGB) aufzubringen. Soweit er demgegenüber in dem von ihm nach § 117 ZPO zu verwendenden Formular eine diesbezügliche Bezifferung unterlässt, bestehen zudem Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Vollständigkeitsversicherung. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs hat der Antragsteller (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 Rn. 9 m.w.N.).

b) Davon abgesehen fehlt dem Auskunftsantrag die Erfolgsaussicht bereits deshalb, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur bestimmten Fassung eines Auskunftsantrages, der auf eine vollstreckungsfähige Verpflichtung gerichtet ist, gehört mindestens eine Bezeichnung der Einkunftsart, über die Auskunft verlangt wird (vgl. BeckOK BGB/Reinken BGB § 1605 Rn. 27; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2011, § 10 Rdnr. 350). Der Antragsteller hat seinen Antrag hingegen in geradezu größtmöglicher Allgemeinheit formuliert, indem er von der Antragsgegnerin Auskunft "über ihre gesamten Einkünfte" verlangt.

Desgleichen sind bei einem Beleganspruch die verlangten Belege so genau wie möglich zu bezeichnen, damit die Frage, um welche Belege es sich handeln soll, nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH NJW 1983, 1056 = FamRZ 1983, 454; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 84; BeckOK BGB/Reinken BGB § 1605 Rn. 28). Das ist hier namentlich in Ansehung des als Beleg verlangten "gegliederten und geordneten Verzeichnisses" unterblieben.

c) Zweifeln begegnet allerdings, worauf der Senat vorsorglich hinweist, die Argumentation des AG, soweit es dem Auskunftsanspruch einen möglichen Verstoß des Antragstellers gegen seine Erwerbsobliegenheit entgegenzuhalten versucht. Anders als der Zahlungsanspruch aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB setzt der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB noch nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch, dessen Feststellung er dient, dem Grunde nach bereits besteht; vielmehr wird die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs dem Gläubiger durch den Auskunftsanspruch gerade insoweit erleichtert, als Einkünfte und Vermögen des in Anspruch genommenen Ehegatten für das Bestehen und die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind oder sein können (vgl. BGHZ 85, 16, Rn. 33). Entfallen kann die Auskunft nur dann, wenn, anders als hier, feststeht, dass sie die Unterhaltspflicht unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. Staudinger/Helmut Engler (2000) BGB § 1605, Rn. 18 m.w.N.).

Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens lässt sich derzeit jedenfalls ohne nähere Kenntnis des Einkommens der Antragsgegnerin noch nicht hinreichend sicher beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Antragstellers seine Bedürftigkeit und mit ihr seinen möglichen Unterhaltsanspruch mindern oder entfallen ließe.

3. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10871173

FuR 2017, 511

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