Rz. 28

Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete muss auf Anfrage auch Angaben über die Einkünfte seiner neuen Ehefrau machen, um deren vorrangigen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können.[52] Ein direkter Anspruch des Kindes gegen die neue Ehefrau des Vaters besteht mangels Verwandtschaftsverhältnisses nicht.

 

Rz. 29

 

Rz. 30

Denn Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt, der aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden kann.[53]

 

Rz. 31

Die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners entspricht dabei im Umfang derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.[54] Auch hier muss die Auskunft präzise sein; es sind richtige Angaben geschuldet.[55] Auch ein Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen steht nicht entgegen, da das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht.

 

Rz. 32

 

Praxistipp:

Wird auch die Auskunft des Unterhaltspflichtigen auch zu den Einkünften seines neuen Ehegatten gewünscht, muss dies in der Aufforderung zur Auskunft auch erkennbar verlangt werden.
Soll sich in einem gerichtlichen Auskunftsverfahren die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch auf die Einkünfte seines neuen Ehegatten erstrecken, muss dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert ausgesprochen werden.[56] Dementsprechend muss auch der im Verfahren gestellte Antrag formuliert sein.
Wird der Zahlungsantrag des Kindes erst durch Angaben im gerichtlichen Verfahren zunichte gemacht, wird dies die Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG nach sich ziehen.[57] Es muss allerdings eine ordnungsgemäße vorgerichtliche Auskunftsaufforderung erfolgt sein, die sich auch auf diese Informationen erstreckt.
Hierauf sollte der Antragsteller bei einer Reduzierung des Antrags ausdrücklich hingewiesen werden. Zwar ist die gerichtliche Kostenentscheidung von Amts wegen zu treffen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht von sich aus in diesem Zusammenhang Aufklärungsarbeit leisten muss. Vielmehr gilt auch hier der prozessuale Beibringungsgrundsatz. Ohne einen entsprechenden Sachvortrag hat das Gericht keine Veranlassung, sich mit diesen Fragen zu befassen. Etwaige Unklarheiten gehen zulasten desjenigen, der über diese Vorschrift kostenrechtliche Vorteile erreichen will.
Auch eine nicht oder nicht vollständig erfüllte gerichtliche Aufforderung zur Auskunft nach § 235 Abs. 1 FamFG kann zu negativen Kostenfolgen führen (§ 243 Nr. 2 FamFG).
 

Rz. 33

Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen des neuen Ehegatten oder die eidesstattliche Versicherung des Unterhaltsschuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.[58]

 

Rz. 34

 

Praxistipp:

Diese Einschränkung ist aber im Ergebnis unproblematisch, da der Unterhaltspflichtige im Leistungsverfahren die bestehenden Ansprüche seines neuen Ehegatten im Bestreitensfall beweisen muss.[59] Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners im Zahlungsverfahren für seine Leistungsunfähigkeit im Zahlungsverfahren erstreckt sich z.B. auch auf die Frage, in welcher Höhe ihm ein Selbstbehalt zusteht[60] und auf diejenigen Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt.[61]
Geling ihm dies nicht, weil er keine Belege vorlegen hat, hat das Zahlungsbegehren des Unterhaltsberechtigten Erfolg.
Legt er im Verfahren dann die Belege vor, lässt sich zwar der Zahlungsanspruch nicht durchsetzen, der Antragsteller trägt aber wegen des vorgerichtlichen Auskunftsverlangens gem. § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG keine Kosten
[53] BGH v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21 = NJW 2011, 226–228 m. Anm. Schwolow.
[54] BGH v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21 = NJW 2011, 226–228 m. Anm. Schwolow.
[55] OLG Celle, Beschl. v. 12.3.2012 – 10 WF 62/12, FamRZ 2012, 174.
[57] OLG Celle FamRZ 2012, 1744–1745, vgl. auch § 269 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO
[58] BGH v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21 = NJW 2011, 226–228 m. Anm. Schwolow.
[60] Vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1262.

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