Rz. 5

Mit dem Tod des Erblassers fällt dieser als Rechtssubjekt weg. Da der Nachlass – anders als etwa eine Stiftung (von Todes wegen) – keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und auch die Miterbengemeinschaft weiterhin nicht als rechtsfähig anerkannt ist,[5] werden der oder die Erben persönlich Schuldner der Gläubiger des Erblassers. Sie treten als Rechtssubjekte an die Stelle des Erblassers. Als Haftungssubjekt für die Nachlassgläubiger nehmen sie die Position des Schuldners der Nachlassgläubiger ein.

Dass Miterben als Gesamtschuldner haften (Rdn 3 a.E) und die Nachlassgläubiger sich damit einen von ihnen zur Inanspruchnahme aussuchen können, hat seine Ratio darin, dass sich die Nachlassgläubiger zur Begleichung ihrer Forderungen weiterhin nur an eine Person halten können sollen.[6]

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