Rz. 2

Aus § 1967 BGB ergibt sich klarstellend, dass im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB neben den Aktiva auch die Passiva auf den Erben übergehen.

 

Hinweis

Aus Sicht der Gläubiger ist dies nur folgerichtig: Wer deren Haftungsmasse erhält, muss hieraus zumindest auch ihre Forderungen begleichen, wenn ihnen schon der Schuldner "weggestorben" ist. Statt des von ihnen als kreditwürdig angesehenen Erblassers haben sie nunmehr die – ihnen oft unbekannten – Erben als Schuldner. Dieser – im Normalfall als unerfreulich und damit von §§ 414 f. BGB auch als zustimmungsbedürftig angesehene – Schuldnerwechsel ist für den Gläubiger insoweit zunächst gut zu akzeptieren, als ihm die bisherige Haftungsmasse, nämlich das Vermögen des Erblassers (in jedem Fall) erhalten bleibt, da der Nachlass auf die Erben übergegangen ist und er also weiterhin in die ihm auch bisher zur Verfügung stehende Haftungsmasse vollstrecken kann.

 

Rz. 3

Über diese klarstellende Funktion hinaus, regelt § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe auch Schuldner der Nachlassgläubiger wird und für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haftet.[2] Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB gehören hierzu nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

 

Hinweis

Zur Frage, bezüglich welcher Verbindlichkeiten eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich ist, siehe näher unten § 5 Rdn 1 ff.

Miterben haften als Gesamtschuldner, § 2058 BGB.[3]

[2] Staudinger/Kunz, [2016] Vorbem. zu § 1967 BGB Rn 34: Die Nachlassgläubiger haben eben nicht nur einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, sondern können den Erben als solchen mit beiden Haftungsobjekten Nachlass und Eigenvermögen in Anspruch nehmen.
[3] Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 5 Rn 50.

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