Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 147
Bei der Frage der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden.
Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Arbeitet der Vertreter entgeltlich, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB vor. Übernimmt der Bevollmächtigte die Vertretung unentgeltlich, so liegt im Grundverhältnis ein Auftrag gemäß § 662 BGB vor. In beiden Fällen haftet der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber für jede fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten aus dem Grundverhältnis gemäß §§ 276, 280 BGB. Weiter sieht sich der Bevollmächtigte Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 ff. BGB sowie Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen ausgesetzt, sofern diese nicht abbedungen oder modifiziert wurden.
Rz. 148
In Abgrenzung zu einem rechtlich bindenden Auftrag wird bei einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis keine Auskunft oder gar Rechenschaft verlangt; der mit der Bevollmächtigung besonders Betraute soll nicht im Nachhinein dem einseitigen (Haftungs-)Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen.
Rz. 149
Die Abgrenzung erfolgt über den Rechtsbindungswillen. Dieser fehlt bei bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr. Stehen bei der Beauftragung dagegen erkennbar wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers auf dem Spiel, wie z.B. erhebliche Vermögenswerte, und verlässt er sich auf die Zusage des Leistenden, lässt dies auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Bei fortgesetzter, verantwortungsvoller Tätigkeit aufgrund einer Vorsorgevollmacht wird man generell nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgehen können.
Rz. 150
Allein ...