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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenver ... / 2. Ausgestaltung des Innenverhältnisses

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 116

Um seine Interessen optimal berücksichtigt zu wissen und um der Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht entgegenzuwirken, bedarf auch das zugrunde liegende Innenverhältnis bzw. das sog. Grundverhältnis einer sorgfältigen Regelung.[173] Wenngleich Vollmacht und Grundverhältnis voneinander unabhängig sind, bestimmen sich alle Rechte und Pflichten wegen der Ausübung der Vollmacht, aber auch die Frage des Erlöschens nach dem Grundverhältnis.

 

Rz. 117

Fragen der Vergütung des Bevollmächtigten, Beschränkungen im Innenverhältnis, Anordnungen des Vollmachtgebers zur Ausübung, Haftungsbeschränkungen des Bevollmächtigten und eine eventuelle Abbedingung von Pflichten des Bevollmächtigten wegen Auskunfts-, Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten, die im Rahmen der §§ 666, 667 BGB bestehen können, müssen hier detailliert geregelt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schenkungen, die im Namen des Bevollmächtigten getätigt werden dürfen oder nicht, auch nach § 181 BGB an den Bevollmächtigten selbst. Der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung kann einer Vorsorgevollmacht vollständig individualvertraglich abbedungen werden.[174] Hintergrund ist, dass es sich bei dem § 666 BGB um dispositives Recht handelt.[175]

Vorzugswürdig wäre dies nur, wenn lediglich dem Vollmachtgeber nahestehende Personen teilweise die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht abbedungen werden, wobei sich die jeweils einzusetzenden Beträge an den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers zu orientieren haben.

Eine Abbedingung dieser Pflichten birgt großes Konfliktpotential nach dem Tod des Erblassers in sich und birgt auch zu Lebzeiten schon die Gefahr, dass der Vollmachtgeber benachteiligt werden kann, ohne dies zu merken, sei es aus Unvermögen oder mangelhafter Kontrolle. Für den Fall, dass de...

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