Rz. 116

Um seine Interessen optimal berücksichtigt zu wissen und um der Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht entgegenzuwirken, bedarf auch das zugrunde liegende Innenverhältnis bzw. das sog. Grundverhältnis einer sorgfältigen Regelung.[173] Wenngleich Vollmacht und Grundverhältnis voneinander unabhängig sind, bestimmen sich alle Rechte und Pflichten wegen der Ausübung der Vollmacht, aber auch die Frage des Erlöschens nach dem Grundverhältnis.

 

Rz. 117

Fragen der Vergütung des Bevollmächtigten, Beschränkungen im Innenverhältnis, Anordnungen des Vollmachtgebers zur Ausübung, Haftungsbeschränkungen des Bevollmächtigten und eine eventuelle Abbedingung von Pflichten des Bevollmächtigten wegen Auskunfts-, Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten, die im Rahmen der §§ 666, 667 BGB bestehen können, müssen hier detailliert geregelt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schenkungen, die im Namen des Bevollmächtigten getätigt werden dürfen oder nicht, auch nach § 181 BGB an den Bevollmächtigten selbst. Der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung kann einer Vorsorgevollmacht vollständig individualvertraglich abbedungen werden.[174] Hintergrund ist, dass es sich bei dem § 666 BGB um dispositives Recht handelt.[175]

Vorzugswürdig wäre dies nur, wenn lediglich dem Vollmachtgeber nahestehende Personen teilweise die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht abbedungen werden, wobei sich die jeweils einzusetzenden Beträge an den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers zu orientieren haben.

Eine Abbedingung dieser Pflichten birgt großes Konfliktpotential nach dem Tod des Erblassers in sich und birgt auch zu Lebzeiten schon die Gefahr, dass der Vollmachtgeber benachteiligt werden kann, ohne dies zu merken, sei es aus Unvermögen oder mangelhafter Kontrolle. Für den Fall, dass der Vollmachtgeber bereits zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung Konfliktpotential erahnt, sollte für den Fall der zu beanstandenden Vermögensverwaltung über die Vorlage der Rechnungslegung bei einem Kontrollbetreuer gesprochen werden:

 

Rz. 118

Muster 2.1: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

 

Muster 2.1: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Muster: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Es wird vereinbart, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nur bei Rechtsgeschäften besteht, die einmalig einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR oder monatliche Ausgaben in Höhe von _________________________ EUR übersteigen. Sollte der letztere Betrag insgesamt in dem Monat überschritten werden, so ist insgesamt, und nicht nur betreffend des überschießenden Betrags, Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Im Übrigen wird die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht abbedungen. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hat bis zum _________________________ des jeweiligen Jahres geordnet mittels Vorlage der Kontoauszüge nebst Belegen zu erfolgen.

Sofern der Auftraggeber die Vermögensverwaltung beanstandet und keine Entlastung erteilt oder nicht mehr in der Lage ist, eine Entlastung zu erteilen, ist die Rechnungslegung unverzüglich dem Kontrollbevollmächtigten vorzulegen.

 

Rz. 119

Für den Fall, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer besteht, kann die obenstehende Klausel u.U. abgemildert werden. Dies sollte zum Schutz des Vollmachtgebers, aber auch des Vollmachtnehmer in Bezug auf spätere Konflikte erörtert werden:

Muster 2.2: Teilweise Abbedingung der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzpflicht durch Regelung im Innenverhältnis

 

Muster 2.2: Teilweise Abbedingung der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzpflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Muster: Teilweise Abbedingung der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzpflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Sollte im Monat ein Betrag in Höhe von _________________________ EUR ungeklärt sein, so ist der Bevollmächtigte diesbezüglich nicht auskunfts-, rechnungslegungs- und schadensersatzpflichtig. Dem Vollmachtgeber ist bewusst, dass bei Bargeschäften, u.a. auch das Zahlen von Trinkgeldern, die Barausgaben schwer kontrollierbar sind, er aber dem Bevollmächtigten vertraut, dass er das Bargeld nicht zu seinen Ungunsten verwandt hat. Die Freistellung betreffend dieses Betrags soll die Durchführung der Tätigkeit des Vollmachtnehmers erleichtern.

 

Rz. 120

Sollte der Vollmachtnehmer seine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ordnungsgemäß erfüllt haben und keine Beanstandung seitens des Vollmachgebers erfolgen, sollte er sich dies, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, quittieren lassen.

Die Abbedingung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht lässt jedoch Zahlungsansprüche gegen den Bevollmächtigten unberührt.[176]

 

Rz. 121

Sollte der Vollmachtnehmer keinen Gebrauch von der Vollmacht gemacht haben, so soll er eine Negativerklärung gegenüber de...

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