Rz. 33

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts besteht nunmehr gem. § 1820 Abs. 4 BGB die Möglichkeit des Betreuungsgerichts gegenüber dem Bevollmächtigten durch Beschluss gem. § 285 FamFG anzuordnen, die erteilte Vollmacht nicht zu nutzen, sondern diese vorübergehend bei dem Betreuer abzuliefern. Es wird von einer Suspendierung gesprochen.[56] Die Möglichkeit besteht, wenn der Bevollmächtigte die Belange des Vollmachtgebers erheblich gefährdet oder den Betreuer in seiner Tätigkeit hindert. Die Vertretungsmacht bleibt trotz allem bestehen. Es besteht somit die Möglichkeit, zu prüfen, ob sich der Verdacht eines Fehlgebrauchs bestätigt, bevor die Vollmacht widerrufen und somit endgültig unwirksam wird.[57]

 

Rz. 34

Problematisch ist die Herausgabe für den Fall zu sehen, dass die Vollmacht mehreren Personen erteilt wurde, und dies in einer Urkunde erfolgte, oder aber nur der teilweise Widerruf erfolgte.[58] Sollte eine Herausgabe nicht erfolgen, kann gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG der Beschluss vollstreckt werden. Sollte die Vollmacht nicht herausgegeben werden, können Dritte auf dem Bestand der Vollmacht weiterhin vertrauen (§§ 171 f. BGB).

Kurze ist der Auffassung, dass dies auch für Bankvollmachten gelten solle, da ansonsten kein effektiver Schutz möglich ist. Dies sei der Bank mitzuteilen.[59]

Der Betreuer sollte bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten den Notar informieren, damit keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden.[60]

[56] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 649; Kurze, ZErb 345, 348; Näheres zur Suspendierung: Böhm, FamRZ 2022, 1253.
[57] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 649.
[58] DNotI-Report 2021, 105, mit Lösungsmöglichkeiten.
[59] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 7 Rn 4.
[60] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 7 Rn 5.

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