Rz. 2

Die konkrete Gestaltung der Verfügung von Todes wegen bedarf einer genauen Kenntnis des Vermögensbestandes des Erblassers, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens bis zum Eintritt des Erbfalls verändert. Auch wenn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich eine Einzelzuweisung von Vermögensgegenständen nicht notwendig ist, ist es in der Praxis jedoch häufig der Wunsch des Erblassers, eine solche Einzelzuwendung zumindest für bestimmte Gegenstände vorzunehmen. Die Zusammensetzung des Vermögens bzw. des Nachlasses spielt daher für die konkrete Gestaltung der Verfügung von Todes wegen eine große Rolle.

 

Rz. 3

Es gibt Vermögensgegenstände, wie beispielsweise ein Unternehmen, die eine andere Gestaltung verlangen, als wenn sich im Nachlass lediglich Immobilien oder Geldvermögen befinden. Darüber hinaus gibt es Vermögensgegenstände, z.B. Hofesvermögen (vgl. § 23 Rdn 1 ff.) oder Auslandsimmobilien (vgl. § 26 Rdn 1 ff.), die einer so genannten Nachlassspaltung unterliegen und deshalb zu einer eigenen Erbfolge führen. Ebenso kann bei Anteilen an Personengesellschaften eine Sondererbfolge eintreten (vgl. § 22 Rdn 29 ff.). Zu guter Letzt sind auch die einkommen- und erbschaftsteuerlichen Auswirkungen je nach Vermögensgegenstand unterschiedlich, so dass eine genaue Kenntnis des zu erwartenden Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung notwendig ist.

 

Rz. 4

Dem Berater sei es empfohlen, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten bzw. Erblassers aufgelistet sind. Sodann sind die verschiedenen Vermögensarten zu erfassen (Immobilie, Mobilien, Forderungen) und in einem weiteren Schritt deren Vererblichkeit festzustellen. Bei Eheleuten ist darüber hinaus die Eigentumsposition zu klären, z.B. wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und/oder auf wessen Namen vorhandene Bankkonten laufen. Bestehen Unklarheiten über die Eigentumspositionen, so ist bei Grundvermögen unbedingt eine Grundbuchanfrage vorzunehmen. Bei Zweifeln über weitere Grundstücke sollten auch die benachbarten Grundbuchämter zur Sicherheit angeschrieben werden. Hinsichtlich gemeinschaftlicher Bankkonten ist vor der Gestaltung unbedingt das Gemeinschaftsverhältnis zu klären.

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