Rz. 28

Der Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gilt auch, wen sich im Nachlass ein Einzelunternehmen befindet. Dieses geht durch Erbfall auf den oder die Erben über.

Das Unternehmen bildet einen Nachlassgegenstand (wie anderes Vermögen auch). Zum Nachlass zählen auch die dem Unternehmen zuzurechnenden Schulden (des Erblassers), für die der Erbe grundsätzlich haftet. Allerdings hat er gem. § 27 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Geschäfte innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, einzustellen und auf diese Weise eine persönliche Haftung für im Geschäft begründete Verbindlichkeiten zu vermeiden.

 

Rz. 29

Ist Erwerber eines einzelkaufmännischen Unternehmens anstatt eines Alleinerben eine Erbengemeinschaft, kann diese das bisherige Einzelunternehmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[8] ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. Durch den Erbfall ändert sich weder die Rechtsform noch entsteht durch die Beteiligung mehrerer Miterben (automatisch) eine GbR oder OHG.[9] Hieran ändert auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben bzw. eine personenbezogene Teilerbauseinandersetzung[10] nichts, solange noch wenigstens zwei Miterben verbleiben.[11]

 

Rz. 30

Die Miterben eines einzelkaufmännischen Unternehmens bilden daher nicht etwa (automatisch) eine auf den Betrieb des Unternehmens gerichtete Gesellschaft, Sie sind vielmehr als Erbengemeinschaft Träger des Unternehmens.

[8] BGH, Urt. v. 8.10.1984 – II ZR 223/83, BGHZ 92, 259, 262 = NJW 1985, 136, 137 = JZ 1985, 243; K. Schmidt, Handelsrecht, § 5 I 3 b m.w.N.
[10] Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 10.

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