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Die Notwendigkeit der Modernisierung des Urheberrechts hat die EU erkannt und durch eine "Querschnittsregelung" zahlreiche Themen abgearbeitet, die seit Geltung der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG (nachfolgend: Harmonisierungsrichtlinie) angefallen sind. Zu nennen sind die Digital Single Market Richtlinie 2019/790/EU (DSM-RL) sowie die Online-SatCab-Richtlinie 2019/789/EU (Online-SatCab-RL), jeweils vom 17.4.2019.

Besonders umstritten ist Art. 17 DSM-RL, der kurz nach der Verabschiedung des EU-Parlaments am 17.4.2019 durch Polen wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 S. 3 Grundrechte-Charta der EU (Schutz des geistigen Eigentums) vor dem EuGH angefochten wurde.[745]

Art. 17 DSM-RL schreibt in Abs. 1 vor, dass der "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" einer Lizenzvereinbarung bedarf (§ 1 Abs. 2 UrhDaG-E). Diese Lizenzlösung soll für eine angemessene Vergütung der Kreativen sorgen und wurde durch ein neues "Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG)" umgesetzt. Innovativ ist der Ansatz, in eine solche Lizenzlösung auch den User Generated Content mit einzubeziehen (Abs. 2). Das sind solche Inhalte, die Nutzer einer Internetplattform selbst einstellen.

[745] Bei einer durchschnittlichen Dauer einer Nichtigkeitsklage (anhängig unter EuGH C-401/19 BeckEuRS 2019, 60662 Polen/Europäisches Parlament) vor dem EuGH von 20 Monaten, kann es dazu kommen, dass noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Juni 2021 Art. 17 DSM-RL aufgehoben wird. Insofern stehen sämtliche Ausführungen hierzu unter diesem Vorbehalt.

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