§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters

 

(1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.

 

(2) 1Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. 2Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.

die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,

 

2.

die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,

 

3.

die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie

 

4.

die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.

 

(3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.

 

(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.

§ 2 Diensteanbieter

 

(1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die

 

1.

es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,

 

2.

die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,

 

3.

die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und

 

4.

mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.

 

(2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.

 

(3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro.

 

(4) 1Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 2Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.

§ 3 Nicht erfasste Dienste

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

 

1.

nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

 

2.

nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,

 

3.

Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,

 

4.

Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),

 

5.

Online-Marktplätze,

 

6.

Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und

 

7.

Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

§§ 4 - 6 Teil 2 Erlaubte Nutzungen

§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers

 

(1) 1Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. 2Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die

 

1.

ihm angeboten werden,

 

2.

über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder

 

3.

über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können.

 

(2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen

 

1.

für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt,

 

2.

in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen,

 

3.

den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und

 

4.

die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.

 

(3) 1Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet.

 

(4) 1Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. 2Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers

 

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:

 

1.

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