Rz. 377

Im Rahmen der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wurde § 58 UrhG über Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (früher: Katalogbildfreiheit) völlig neu gefasst. Zulässig ist nunmehr die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (Internet-Präsentation) von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken und seit 2018 auch Filmwerke (Werkarten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4–6 UrhG) durch den Veranstalter (Galeristen, Kunsthändler und Versteigerungshäuser) zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.[572]

 

Rz. 378

 

Hinweis

Im Hinblick auf den Schutzgegenstand hatte der BGH entschieden, dass diese so genannte Wiedergabefreiheit von Kunstwerken in Ausstellungs- und Versteigerungskatalogen erweiternd auch für Lichtbildwerke gilt (was nunmehr ausdrücklich geregelt ist), allerdings nur für entsprechende "Verzeichnisse", nicht aber für solche Werbeträger, wie Poster, Postkarten, T-Shirts oder Kunstbildbände.[573]

 

Rz. 379

Veranstalter der Ausstellung oder Versteigerung (Verkäufer) ist derjenige, der die organisatorische und finanzielle Verantwortung trägt, wobei auch ein Dritter (Agentur) mit der Durchführung der Veranstaltung betraut werden kann. Allerdings fallen die Betreiber von Bildersuchmaschinen im Internet nicht unter diese Schrankenregelung, da diese selbst nicht "ausstellen".[574]

[572] Dies wird von Berger, ZUM 2002, 21, 26 kritisiert.
[573] BGH v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, GRUR 1993, 823 (Katalogbild); BGH v. 30.6.1994 – I ZR 32/92, ZUM 1995, 139 (Museumskatalog); OLG Frankfurt/Main v. 12.12.1991 – 6 U 100/90, GRUR 1994, 116 (Städel).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge