Rz. 587
Die im Rahmen dieser Verfahren benutzen Werke sind gem. § 12 Abs. 1 UrhDaG angemessen zu vergüten. Die Vergütung dieser (in der Regel) Kleinstnutzungen konnte bisher kaum erfasst und abgerechnet werden, sodass diese Vergütungsregelung eine Verbesserung für die Rechtsinhaber darstellt.[781] Dies gilt umso mehr, als es lediglich um eine Vermutung der Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Schranken gem. § 5 UrhDaG geht, tatsächlich vielleicht gar keine solche Nutzung – etwa bei gemeinfreien Inhalten – vorliegt.
Rz. 588
§ 12 Abs. 2 UrhDaG ist lex specialis zu § 1 Abs. 2 UrhDaG, denn diese Regelung stellt Diensteanbieter von der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen frei, allerdings nur bis zur Beendigung eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Nach Überschreitung der Ein-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG greift wieder die Haftungsregelung des § 1 Abs. 2 UrhDaG, was indirekt für die Einhaltung dieser Frist sorgen wird.[782]
Rz. 589
§ 12 Abs. 3 UrhDaG nimmt Bezug auf die geringfügigen Nutzungen gem. § 10 UrhDaG und sorgt für die Haftungsfreistellung von Nutzern bis zum tatsächlichen Ende des Beschwerdeverfahrens (Umsetzung des Art. 17 Abs. 7 DSM-RL), womit der Meinungs- und Kunstfreiheit Rechnung getragen wird, denn die geringfügigen Nutzungen ermöglichen die Auseinandersetzung mit kreativen Inhalten und vermeiden sog. "Chilling Effekte", also die Verhinderung der im Internet typischen sozialen Kommunikationspraktiken.[783]
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