Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
1. |
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes, |
2. |
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, |
3. |
Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und |
4. |
Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik. |
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