Rz. 343

Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers gehört grundsätzlich die Beleuchtung des Hauseinganges sowie der äußeren Hauszugänge während der verkehrsüblichen Zeiten.[876] Die Funktionstüchtigkeit der Treppenhausbeleuchtung muss regelmäßig kontrolliert werden. Ein Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim Betreten des Grundstücks durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird.[877] Der Hauseigentümer haftet also nicht für Schäden, die ein Besucher seines Hauses dadurch erleidet, dass er auf einer Treppenanlage zu Fall kommt, weil er das Haus bei völliger Dunkelheit verlassen hat, ohne die Beleuchtung des Außenbereichs einzuschalten.[878] Eine ständige Beleuchtung ist in Miets- und Bürohäusern dann nicht erforderlich, wenn eine bei Bedarf einschaltbare Beleuchtung gut sichtbar und mühelos zu finden ist.[879] Diese muss so lange leuchten, dass eine gesunde erwachsene Person bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit jedenfalls zwei Geschosse im Hellen überwinden kann.[880]

[876] BGH, Urt. v. 11.11.1969 – VI ZR 91/68, VersR 1970, 129 – unzureichend beleuchtete Kellertreppe; OLG Celle, Urt. v. 22.12.2003 – 9 U 192/03, NJW-RR 2004, 675.
[879] BGH, Urt. v. 8.1.1963 – VI ZR 246/61, VersR 1963, 360 (361).

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