Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auch auf die Beleuchtung der Zuwegung zum Haus.

 
Praxis-Beispiel

Problem mit Außenbeleuchtung

Sturz auf der Außentreppe

Das OLG Köln[1] wies die Schadensersatzklage des Besuchers eines Mietshauses ab, der beim Verlassen des Hauses auf der Außentreppe bei völliger Dunkelheit gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Er hatte den Schalter für die (intakte) Außenbeleuchtung nicht betätigt, weil er sich darauf verlassen habe, dass die Beleuchtung, die beim Zugang zu dem Haus durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird, auch beim Verlassen des Hauses "automatisch funktioniere". Das Gericht vermochte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hauseigentümer nicht festzustellen. Dieser habe für eine ausreichende Beleuchtungsmöglichkeit des Hauszugangs in jeder Richtung gesorgt und mit dem unvorsichtigen Verhalten des Besuchers nicht zu rechnen brauchen.

Die Beleuchtungspflicht beginnt am Morgen mit dem Einsetzen des "allgemeinen Verkehrs", also in der Regel nicht vor 7 Uhr morgens. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden.[2]

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