Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständiges Gericht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowohl aus der Verletzung eine Verkehrssicherungspflicht als auch aus der Verletzung mietvertraglicher Pflichten sowie gebotene Mindestschaltdauer für eine Treppenhausbeleuchtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stützt ein Verletzter seinen Schadensersatzanspruch beim Landgericht hinsichtlich eines Körperschadens sowohl auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten wie auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, so ist nach der Neufassung des GVG § 17 Abs 2 trotz GVG § 23 Nr 2 Buchst a (ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für mietvertragliche Ansprüche) das Landgericht zur Prüfung des Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz) verpflichtet (Anschluß BGH 1991-02-28, III ZR 53/90, NJW 1991, 1686 und Anschluß BGH, 1993-02-25, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799).

2. Leuchtet die Treppenhausbeleuchtung nur 20 Sekunden, so verletzt der Hauseigentümer (Vermieter) die Verkehrssicherungspflicht.

 

Orientierungssatz

Der Hauseigentümer hat dafür zu sorgen, daß es einer gesunden erwachsenen Person nach Betreten des Hauses und Betätigen des Lichtschalters möglich ist, bei normaler Gehgeschwindigkeit jedenfalls zwei Geschosse im Hellen zu überwinden.

 

Normenkette

GVG § 17 Abs. 2 Fassung: 1990-12-17; GVG § 23 Nr. 2 Buchst. a.F.assung: 1993-01-11; BGB § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen 1 O 456/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542085

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