Rz. 44

Das besondere elektronische Notarpostfach (beN) wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze gem. § 78n Bundesnotarordnung zum 1.1.2018 eingeführt.[32] Es wurde seit Februar 2018 zunächst im Pilotprojekt von Notaren genutzt. Nach Bekanntwerden der Sicherheitsmängel im beA hat die Bundesnotarkammer sicherheitshalber das beN eingehenden technischen Tests (auch sog. "penetration tests") unterzogen und das beN erst am 23.2.2018 freigegeben, nachdem sicherheitsrelevante Mängel nicht festgestellt wurden.

 

Rz. 45

Auch das besondere elektronische Notarpostfach (beN) ist ein sicherer Übermittlungsweg, vgl. dazu § 78n Abs. 1 BNotO i.V.m. § 130a Abs. 4 Nr. 6 ZPO. Zum beN existiert die Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (Notarverzeichnis- und -postfachverordnung – NotVPV).[33] Während Teil 1 in den §§ 1–10 NotVPV der NotVPV nähere Einzelheiten zum Notarverzeichnis, Regelungen zu den dort einzutragenden Daten sowie zur Einsichtnahme in das Verzeichnis enthält, findet man in Teil 2 in den §§ 12–20 der NotVPV Regelungen zum besonderen elektronischen Notarpostfach, dessen Zweck sowie Einrichtung, Aktivierung, Verwaltung und Löschung der einzelnen Postfächer. Die Stammdaten aller Notare sind im elektronischen Notarverzeichnis, rund um Bundesnotarkammer seit 2010 geführt wird, einzutragen. Unter dem Link www.notar.de (Abruf: 22.9.2022) kann dieses Verzeichnis zur Suche von Notaren genutzt werden. Hier erscheint dann auch die govello-ID des aufgerufenen Notars. Die govello-ID des beN beginnt wie folgt: DE.BEN_PROD. …, dann folgen Nummern und Buchstaben, wie auch schon bei der SAFE-ID im beA bekannt. Seit 2007 haben Notare flächendeckend mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit den Gerichten kommuniziert; das wird nun über beN abgelöst. Darüber hinaus werden die notariellen Urkunden seit dem 1.1.2022 immer auch elektronisch verwahrt.[34]

[32] Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer; BGBl I,1396.
[33] Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (Notarverzeichnis- und -postfachverordnung – NotVPV) – VO v. 4.3.2019, BGBl I, 187 (Nr. 6); u.a. geändert durch Art. 5 V. v. 17.12.2021, BGBl I, 5219.

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