Rz. 117

Bei einem Bauvertrag kann der Unternehmer stets von seinem Besteller Sicherheit für die zu erbringenden Leistungen verlangen und damit seinen Vergütungsanspruch sichern, §§ 650e ff. BGB. Grundsätzlich kann daher auch der Nachunternehmer Sicherheit in Höhe seines voraussichtlichen Vergütungsanspruches verlangen. Dabei ist das Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB ist ein sehr effektives taktisches Mittel für den Bauunternehmer – insbesondere, da der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht einmal individualvertraglich ausgeschlossen werden kann. Der Unternehmer kann auf seinen Vergütungsanspruch zudem einen Zuschlag von 10 % verlangen, wenn dem Grunde nach Nebenforderungen – etwa vertraglich vereinbarte Zinsen – bestehen, § 650f Abs. 1 S. 1 BGB.[121] Er hat für die Sicherheitsbestellung eine angemessene Frist zu bestimmen. Nach der Gesetzesbegründung reicht regelmäßig eine Frist von sieben bis zehn Tagen aus. Mit einer Frist von 14 Tagen dürfte der Unternehmer in aller Regel auf der sicheren Seite sein. Eine Fristsetzung von 14 Tagen hat auch der BGH als ausreichend angesehen.[122] In einer obergerichtlichen Entscheidung[123] wurden auch zehn Tage als ausreichend gewertet. In der Baupraxis ist der eigentliche Zweck, nämlich Absicherung des Werklohnanspruches des Unternehmers bei § 650f BGB fast in den Hintergrund getreten. § 650f BGB wird häufig primär als Mittel zur Lösung eines unliebsamen Vertragsverhältnisses verstanden. Der Besteller sollte ein Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB stets sehr ernst nehmen und tunlichst Sicherheit leisten. Tut er dies nicht, steht dem Unternehmer ohne Wenn und Aber ein Leistungsverweigerungsrecht zu, auch hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln.

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