Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauhandwerkersicherheit, Sicherheit, Mängel, Frist, Nachfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a BGB ist bei Streit über Mängel der Werkleistung erst dann verwerflich, wenn er damit berechtigte Ansprüche des Bestellers abwehren will und das Sicherungsverlangen nur als Vehikel dazu verwendet.

2. Die Nachfrist zur Herbeiführung der Wirkungen des § 643 S. 2 BGB kann gleichzeitig mit der Frist zur Leistung der Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 643, 648a

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 10.04.2008; Aktenzeichen 4 O 448/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im 2. Absatz wie folgt neu gefasst wird:

Es wird weiter festgestellt, das die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 über das Bauvorhaben C2-Straße in F vertraut hat, sowie dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 über das Bauvorhaben C-Straße vertraut hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Die Beklagten tragen zur Berufung vor,

das Landgericht habe Verfahrensfehler begangen, indem es das Urteil am Schluss des ersten Verhandlungstermins verkündet habe, obwohl der Klageerwiderungsschriftsatz den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst zwei Tage vor dem Termin zugestellt worden sei.

Dabei habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es den von der Klägerin vorprozessual und in der Klageschrift mehrfach zugestandenen Schimmelbefall als streitig angesehen habe.

Mit der Behinderungsanzeige der Klägerin sei unstreitig, dass der gesamte Innenausbau eine vorherige Beseitigung der Schimmelerscheinungen erforderte. Dazu sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen. Zum Einen aufgrund des Sanierungsauftrags in Kenntnis von aufsteigender Feuchtigkeit, zum Anderen, weil die Klägerin bei den Dacharbeiten eine Durchnässung der Gebäude verursacht habe.

Damit stelle sich die Frage nach der Leistungsbereitschaft der Klägerin.

Darauf, dass das Landgericht insoweit von der Rechtsprechung des BGH vom 27.09.2007 habe abweichen wollen, habe es nicht hingewiesen, obwohl die Fälle wegen der Unstreitigkeit der Mängel durchaus vergleichbar seien.

Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Werkleistung endgültig verweigert.

Die von der Klägerin gesetzte Frist sei in der konkreten Situation nicht angemessen gewesen.

Allein die 7. Abschlagsrechnung sei nicht bezahlt gewesen. Das deshalb, weil die Rechnung nicht dem Baufortschritt entsprochen habe.

Jedenfalls sei das Sicherungsverlangen nach Verweigerung der Arbeiten durch die Klägerin für die Beklagten überraschend gekommen.

Die gesetzte Nachfrist sei unwirksam.

Die Nachfrist dürfe erst nach Verstreichen der ersten Frist gesetzt werden.

Hier hätten die Beklagten auch angesichts der fehlenden Reaktion der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 8.06.2007 davon ausgehen dürfen, dass sich die gesetzte unangemessen kurze Frist erledigt habe. Auch die Nachfrist habe auf drei Wochen gesetzt werden müssen.

Jedenfalls sei der Feststellungstenor wegen behaupteter Vertrauensschäden aufzuheben. Der Tenor beinhalte eine Gesamtschuld der Beklagten, die nicht bestehe.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

die Beklagten würden verkennen, dass die streitigen Ansprüche der Beklagten wegen behaupteter Mängel das Recht der Klägerin aus § 648a BGB, Sicherung verlangen zu können, nicht berührten.

Es sei unzutreffend, dass die Klägerin die Mängelbeseitigung endgültig verweigert habe. Die Klägerin schulde die Beseitigung des Schimmels nicht.

Jedenfalls hätten die Beklagten in erster Instanz nicht substantiiert zu einem Anspruch auf Beseitigung des Schimmels gegen die Klägerin vorgetragen. Neuer Vortrag der Beklagten sei nunmehr unzulässig, weil alles bereits hätte vorgetragen werden können.

Die Klägerin habe bereits in der Klage vorgetragen, dass sie keine Schimmelbeseitigung schulde und der Schimmelbefall nicht von ihr verursacht sei. Der Schimmelpilzbefall sei älteren Ursprungs, was an den Schimmelpilzarten zu erkennen sei.

Auf einen Zahlungsverzug der Beklagten komme es für die Sicherhe...

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