Rz. 526

Der BGH[2016] hat – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung[2017] – entschieden, dass die Honorarforderung einer Anwaltssozietät nicht deren Mitgliedern als Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) zusteht. Der Vergütungsanspruch gehört zum Vermögen der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Sozietätsanwälte (§ 718 BGB) und steht diesen zur gesamten Hand zu (§ 719 BGB); er ist von den geschäftsführenden Gesellschaftern für die Gesellschaft (Sozietät) einzuziehen (vgl. § 1 Rdn 391 ff.). Da Geschäftsführung und Vertretung in einer Anwaltssozietät im Allgemeinen – entgegen §§ 709, 714 BGB – gem. § 710 BGB so geregelt sind, dass jedes Sozietätsmitglied allein die Gesellschaft nach außen hin vertreten kann,[2018] ist jeder Sozietätsanwalt berechtigt, in Vertretung der Gesellschaft vom Mandanten Zahlung der Vergütung an die Sozietät zu verlangen.[2019] Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozietätsanwalts erstreckt sich jedoch nicht darauf, im eigenen Namen Erfüllung der – zum Gesamthandsvermögen gehörenden – Vergütungsforderung an sich selbst zu fordern.[2020] Könnte dies jedes Sozietätsmitglied als Gesamtgläubiger, so bliebe den übrigen Gesellschaftern nach der Leistung des Schuldners gem. § 428 BGB nur ein Ausgleichsanspruch gegen deren Empfänger.

Die Sozietätsanwälte können allerdings ein Sozietätsmitglied im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigen, eine Vergütungsforderung der Sozietät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.[2021]

 

Rz. 527

Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von PKH geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.[2022] Unterlässt dies der Anwalt, kommt ein (vor)vertraglicher Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Betracht. Danach hat die Sozietät den Mandanten von der Vergütungspflicht freizustellen.[2023]

[2016] BGH, NJW 1996, 2859 = WM 1996, 1632.
[2017] BGH, NJW 1963, 1301; BGH, NJW 1980, 2407.
[2018] BGHZ 56, 355, 359 = NJW 1971, 1801 = WM 1971, 1386.
[2019] BGH, NJW 1996, 2859 = WM 1996, 1632.
[2020] Vgl. BGH, NJW 2004, 1043, 1044.
[2021] BGH, NJW 1996, 2859, 2860 = WM 1996, 1632, 1633; BGH, NJW 2004, 1043, 1044.

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