Rz. 178

Ausschlussfristen werden dadurch gekennzeichnet, dass die Rechte, die innerhalb einer solchen Frist geltend zu machen sind, mit deren Ablauf erlöschen. Der Ablauf einer Ausschlussfrist ist in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten.[741] Ausschlussfristen unterscheiden sich insoweit von Verjährungsfristen (vgl. § 214 BGB). Ebenso wie bei Verjährungsfristen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, im Rahmen seines Mandats mögliche Ausschlussfristen unverzüglich zu erfassen und zu überwachen[742] sowie zu verhindern, dass der Mandant durch Fristablauf Rechtsnachteile erleidet,[743] etwa durch Versäumung einer Ausschlussfrist in den Allgemeinen Bedingungen einer Unfallversicherung[744] oder in einem Tarifvertrag.[745] Entsprechendes gilt, wenn dem Mandanten ein Rechtsverlust durch den Ablauf einer Klagefrist droht. Dann muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf diese Folge auch dann hinweisen, wenn er eine Klage für aussichtslos hält, um diesem eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen.[746]

Neben dem Übersehen einer Ausschlussfrist kann es auch dadurch zu einem von dem beauftragten Rechtsanwalt zu verantwortenden Fristversäumnis kommen, dass er entgegen § 174 BGB bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das während einer Ausschlussfrist im Auftrag des Mandanten vorzunehmen ist – etwa bei einer Kündigung gem. § 626 BGB – versäumt, eine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde vorzulegen und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist, sofern der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Dann kann es für eine ordnungsgemäße Wiederholung des einseitigen Rechtsgeschäfts bereits zu spät sein (vgl. auch Rdn 345).

[741] Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 194 Rn 13; Ostler, JA 1983, 109, 113 f.; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 28 Rn 8; Dobmaier, AnwBl. 1998, 602 f.
[743] BGH, NJW 1974, 2318, 2319; BGH, NJW-RR 1995, 252; BGH, NJW 1998, 1860, 1861; BGH, WM 1998, 2246, 2248; BGH, NJW-RR 2005, 494, 496; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2523 f.; BayObLG, NJWE-VHR 1998, 181, 182 f.; BGH, 25.4.2013 – IX ZR 65/12, WM 2013, 1081, Tz. 10 ff.
[745] BGH, 24.3.2011 – IX ZR 197/09, NJW-RR 2011, 858, Tz. 13 ff., 22.
[746] BGH, WM 1999, 1342, 1344 – Steuerberater (zu § 47 FGO).

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